17. Mai, 2018

KfW-Förderung weiterhin beliebt

Seit 17. April gelten geänderte Förderbedingungen

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Im ersten Quartal 2018 landeten wieder viele Förderanträge auf den Schreibtischen der KfW.  Die für die Vergabe der staatlichen Zuschüsse und Darlehen zuständigen Mitarbeiter konnten im Programmteil Energieeffizient Bauen und Sanieren bereits ein Fördervolumen von über eine Mrd. € zusagen und damit mehr Fördergeld unter die Hauseigentümer bringen, als im 1. Quartal 2017.

Seit 17.4. 2018 können die „Energieeffizient Bauen und Sanieren Programme“ zu den geänderten Förderbedingungen der KfW beantragt werden. Neben den Finanzierungskonditionen der Förderkredite, wurden auch einige der technischen Mindestanforderungen angepasst und die förderfähigen Maßnahmen konkretisiert.

Smart-Home

Investitionen in Smart-Home-Technik werden ab sofort ergänzend zu jedem Förderzweck (Einzelmaßnahme oder KfW-Effizienzhaus) mitgefördert. Die Liste der förderfähigen Maßnahmen ist lang und enthält unter anderem: Smart-Meter, Wohnungsdisplay zur Anzeige von aktuellen Verbräuche, elektronische Heizkörperthermostate / Raumthermostate, baugebundene Bedienungs- und Antriebssysteme für Türen, Rollläden, Fenster, Türkommunikation, Beleuchtung, intelligente Türsysteme mit personalisierten Zutrittsrechten oder der Anschluss an eine Breitbandverkabelung.

Lüftungsanlagen / Lüftungspaket

Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind nun auch förderfähig, wenn die Anlage einen spezifischen Energieverbrauch  gemäß der Ökodesign-Richtlinie aufweist. Der Nachweis erfolgt per Herstellernachweis der Lüftungsanlage. Damit kann nun theoretisch auch eine Lüftungsanlage mit einem Wärmebereitstellungsgrad von weniger als 80% die Mindestanforderung erfüllen.
Beim Einbau von Lüftungsanlagen als Einzelmaßnahme und beim Lüftungspaket entfällt die bisherige, hohe Anforderung zur Einhaltung des Grenzwertes für die Luftwechselrate, ermittelt per „Blower-Door-Test“. Stattdessen müssen Lüftungsanlagen nun technisch einreguliert sein und bei Einzelmaßnahmen mindestens eine Lüftung zum ausreichen Feuchteschutz gewährleisten.
Beim Lüftungspaket muss die Luftdichtheit weiterhin messtechnisch bestimmt werden, allerdings ohne Grenzwertanforderung – entweder nach Fertigstellung oder baubegleitend zur Qualitätssicherung.

Hydraulischer Abgleich bei Dämmmaßnahmen

Werden bei der Umsetzung von Einzelmaßnahmen mehr als 50 % der Gebäudehülle wärmeschutztechnisch verbessert, kann der hydraulische Abgleich über das vereinfachte Verfahren A gemäß VDZ-Formular nachgewiesen werden.

Einbau von Brennwertkesseln

Die technischen Mindestanforderungen für die KfW-Förderung fordern nun eindeutig: „Um den bestimmungsgemäßen Betrieb von Brennwertkesseln sicher zu stellen, sind diese im überwiegenden (und nicht dauerhaften) Brennwertbetrieb zu betreiben.“ Für den effizienten Einsatz im Brennwertmodus, sind bei der Installation bestimmte Einregulierungen der Vor- und Rücklauftemperatur sowie am Heizgerät selbst durch den Heizungsinstallateur vorzunehmen.