4. Juli, 2021

KfW-Zuschuss zur Brennstoffzellen-Heizung bleibt

Unverändert – Antragsverfahren und Fördervoraussetzungen

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Während die bisherigen KfW -Programme zum Bauen und Sanieren zum 1. Juli 2021 eingestellt und in die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) überführt wurden, bleibt das Zuschussprogramm für Brennstoffzellen-Heizungen weiterhin bestehen. Allerdings gibt es auch hier Änderungen. So wurde die Zuschussförderung von Brennstoffzellensystemen auf eine neue Förderrichtlinie umgestellt und das Merkblatt zum Programm aktualisiert. Allerdings sind die Änderungen zum großen Teil formal, so gibt es bei den Förderbedingungen oder im Antragsverfahren keine wesentlichen Änderungen.

Die Änderungen zum 01.07.2021 im Überblick:

  • Die neue Richtlinie ist Grundlage der Förderung für alle Anträge seit dem 01.07.2021 und wird inklusive der technischen Mindestanforderungen und des Merkblatts Vertragsbestandteil.
  • Antragsberechtigt sind künftig auch große Unternehmen, die ein Brennstoffzellensystem in ein Nichtwohngebäude installieren.
  • Die Frist für den Nachweis der Inbetriebnahme bzw. für die Bestätigung nach Durchführung wird entsprechend der schon gelebten Praxis auf 18 Monate (bisher 12 Monate) verlängert.
  • Anpassung der Anforderungen an ein Brennstoffzellensystem: Neu ist unter anderem, dass die Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen messtechnisch zu erfassen sind und alle förderfähigen Brennstoffzellensysteme bis spätestens 1. Januar 2023 mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein müssen.
  • Der einzubindende Energieeffizienz-Experte ist wirtschaftlich unabhängig zu beauftragen.

Des Weiteren enthalten die neue Richtlinie sowie das Merkblatt einige Konkretisierungen bestehender Regelungen, die sich aus der Antragspraxis und Fragestellung bisheriger Anträge ergaben.

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