15. August, 2022

BAFA startet mit neuen Förderbedingungen

10% bis zu 40% Sanierungszuschuss

Bild: © Jens Schmitz – pixelio.de

Ab 15. August 2022 gelten die neuen Förderbedingungen für die Einzelmaßnahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-EM).

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hatte am 27. Juli 2022 seine BEG-Reform vorgelegt, um die BEG-Förderung noch stärker auf erneuerbare Energien und die Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern auszurichten. Für in der BEG geförderte Einzelmaßnahmen (Wärmedämmung, Austausch von Fenstern, Türen oder Wärmeerzeugern) galt bis zum 14. August 22 die Übergangsfrist für Förderanträge zu den alten Förderbedingungen. Ab dem 15. August 22 greifen nun die Neuerungen auch für die vom BAFA ausgezahlten Einzelmaßnahmen.

BEG-Zuschüsse von 10% bis zu 40%
Die Zuschüsse sind zwar geringer als zuvor, bleiben aber weiterhin auf einem hohen Niveau. Die Zuschusshöhe berechnet sich individuell. Je nach Umfang der Maßnahme und den anfallenden und davon förderfähigen Kosten wird der Zuschuss als prozentualer Anteil der Investition ausgezahlt. Je nach Maßnahme kann so ein Zuschuss in Höhe von 10% bis zu 40% beantragt werden. Die für den Zuschuss anrechenbaren Investitionen sind allerdings nach oben hin begrenzt. Bei Einzelmaßnahmen in Wohngebäuden sind die förderfähigen Kosten auf 60.000 € je Wohneinheit und Kalenderjahr beschränkt, in Nichtwohngebäuden auf 1.000 €/m² Nettogrundfläche, maximal 5 Mio. €.
Übersicht der Fördersätze für die verschiedenen Einzelmaßnahmen

Für Einzelmaßnahmen kann nun ausschließlich der Zuschuss beantragt werden. Der Förderkredit mit Tilgungszuschuss über die KfW wurde eingestellt und ist nun der Effizienzhausförderung bei Modernisierung und Neubau vorbehalten.

Gasheizungen werden nicht mehr gefördert
Eine wesentliche Neuerung ist, dass die Förderung von gasbetriebenen Anlagen aufgehoben wurde. Konkret heißt das: Der Einbau von Gas-Brennwertheizungen („Renewable-Ready“), Gas-Hybridheizungen und gasbetriebene Wärmepumpen wird nicht mehr bezuschusst.

Bedingungen für den neuen Heizungs-Tausch-Bonus
Zusätzlich zum regulären Fördersatz wird der Heizungs-Tausch-Bonus von 10% eingeführt. Wird die Förderung für eine Wärmepumpe, eine Biomasseheizung, für Solarthermie oder der Anschluss an ein Wärmenetz beantragt, kann der Heizungs-Tausch-Bonus angerechnet werden, wenn eine alte und funktionsfähige Öl-, Kohle-, Gas-oder Nachtspeicherheizung ersetzt wird. Bei diesen Anlagen lohnt sich der Austausch besonders. Die Energieeinsparung und damit auch die Senkung der CO2-Emissionen fallen besonders hoch aus.
An den Heizungs-Tausch-Bonus sind weitere Bedingungen geknüpft. So wird der Bonus nur gezahlt, wenn eine noch funktionstüchtige Heizung ausgetauscht und fachgerecht entsorgt wird. Gasheizungen (mit Ausnahme von Gasetagenheizungen)  müssen vorher seit mindestens 20 Jahren betrieben worden sein. Generell gilt zudem: Nach dem Heizungstausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen beheizt werden.
Vom Heizungs-Tausch-Bonus ausgeschlossen sind Solarkollektoranlagen sowie Gebäudenetze und deren Errichtung, Umbau oder Erweiterung.

iSFP-Bonus wird für die Förderung zur Heizungsmodernisierung gestrichen
Der iSFP-Bonus für einen vorliegenden individuellen Sanierungsfahrplan vom Energieeffizienz-Experten, wird jetzt nur noch bei Maßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik und bei Heizungsoptimierung gewährt und erhöht die Förderung dieser Maßnahmen um 5% auf 20%.

Auch wenn die Heizungsmodernisierung nicht mehr mit dem iSFP-Bonus bedacht wird, ein Sanierungsfahrplan schafft in jedem Fall Handlungssicherheit. Das optimale Zusammenspiel verschiedener Sanierungsmaßnahmen führt zur bestmöglichen Energieeinsparung und Schritt für Schritt zur maximalen Energieeffizienz. Werden innerhalb der nächsten 15 Jahre Energiesparmaßnahmen (außer Heizung) umgesetzt, werden diese jeweils mit 5% zusätzlich gefördert. Die in der BEG-Förderung maximal förderfähigen Kosten von 60.000 € je Wohneinheit können jedes Kalenderjahr neu ausgeschöpft werden.

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