Fördergeldservice
Heizung und Erneuerbare Energien

Wärmepumpe, Biomasse, Solarthermie, Brennstoffzelle

30% bis 70% der Kosten Ihrer neuen Heizung als Zuschuss

Ihre neue Heizung mit Zuschuss vom Staat! Nutzen Sie unseren Fördergeldervice und fordern Sie die notwendige Bestätigung zum Antrag (BzA) an.

Die KfW sieht vor, dass nur Hauseigentümer selbst den Förderantrag im KfW-Kundenportal stellen können. Mit dem geschlossenen Liefer-/ Leistungsvertrag mit Ihrem Heizungsbauer und der Bestätigung zum Antrag (BzA), ausgestellt von unseren Energieeffizienz-Experten, haben Sie alles, was Sie dazu benötigen.

Jetzt Fördergeldservice anfordern

Checkliste herunterladen, ausfüllen und zusammen mit der Kopie des Vertrages und aller vorliegenden Angebote einreichen.

Förderhotline

Sie haben Fragen rund um die Förderung Ihrer Heizung oder möchten mehr zum Fördergeldservice erfahren? Dann kontaktieren Sie unsere Förderhotline.

Sie erreichen uns kostenfrei von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr.

Ihre Vorteile auf einem Blick

Rund um Sorglos

Mit minimalem Aufwand zur maximalen Förderung

Sparen Sie sich Zeit und Aufwand – unsere Fördergeldprofis übernehmen die Prüfung der Fördervoraussetzungen. Wir kennen die Dos and Don’ts und wissen worauf es ankommt.

Expertenservice

Alle notwendigen Bestätigungen vom Energieeffizienz-Experten

Der Fördergeldservice erstellt für Sie sowohl die Bestätigung zum Antrag (BzA) als auch die Bestätigung nach Durchführung (BnD) für den Abruf Ihrer Fördergelder.

100% Erfolgsquote

Von febis beantragte Fördergelder werden ausgezahlt

Mit den im Fördergeldservice beantragten Fördergeldern können Sie rechnen. Wir prüfen bereits im Vorfeld, ob die Förderkriterien passen.

30% bis zu 70% Zuschuss
je nach Heizsystem

Der Umstieg auf eine Heizung auf Basis Erneuerbarer Energien wird mit einem lohnenden Zuschuss gefördert. 30% Grundförderung steuert der Staat über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) für alle Antragsteller und Erneuerbare Energien Heizungen bei. Bonusförderungen erhöhen den Zuschuss weiter.

geförderte Heizungen

  • Luft Wärmepumpe

  • Erdwärmepumpe

  • Sole-Wasser-Wärmepumpe

  • Holz-/Pelletheizung (Biomasse)

  • Solarthermie zum Heizen

  • Solarthermie für Warmwasser

  • Anschluss an Fernwärme, Nahwärme oder Gebäudenetz

  • Gebäudenetz zur beheizun von zwei Gebäuden oder mehr

  • grüne Brennstoffzellenheizung

  • Investitionsmehrkosten für wasserstofffähige Heizungen

Für den BEG-Zuschuss spielt der richtige Zeitpunkt der Antragstellung eine wichtige Rolle.

Schritt 1

Liefer- und Leistungsvertrag für die neue, förderfähige Heizung mit einem Fachunternehmen abschließen.
Ab 1.9.2024 muss der Vertrag eine Vereinbarung zu einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung in Bezug auf die Förderzusage beinhalten.

Schritt 2

Durch den Fördergeldservice eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen und den Zuschuss vor Maßnahmenbeginn, eigenständig im Kundenportal der KfW beantragen.
Übergangsregelung: Eine vorzeitige Umsetzung ist nur bis zum 31.8.2024 möglich.

Schritt 3

Heizungsmodernisierung nach Erhalt der Zuschusszusage umsetzen und die Bestätigung nach Durchführung (BnD) vom febis Fördergeldservice erstellen lassen.
Im Kundenportal der KfW die BnD-ID-Nr. eingeben, Dokumente hochladen und den Zuschuss von der KfW erhalten.

Übergangsregelung bis 1.9.2024

Das ist wichtig

  • Übergangsweise und für einen begrenzten Zeitraum ist für Heizungen die Antragstellung nach Einbau möglich!
    Durch eine Übergangsregelung kann der Förderantrag für die Heizungsförderung bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem 1.1.2024 und dem 31.08.2024, bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden.

  • Ab 1.9.2024 müssen Verträge eine auflösende oder aufschiebende Bedingung hinsichtlich der Förderzusage beinhalten. Für den Fall, dass der Zuschuss nicht bewilligt wird und damit ohne Aussicht auf die bereits einkalkulierte Förderung, ist es dem Hauseigentümer so möglich, vom Vertrag zurückzutreten. Mit der neuen Regelung ist es umso wichtiger im Vorfeld zu prüfen, ob bei geplanten Vorhaben die Fördervoraussetzungen eingehalten werden.

Die KfW öffnet die Antragstellung stufenweise

Privatpersonen, die Eigentümer eines Einfamilienhauses sind und dieses selbst bewohnen (Haupt- oder alleiniger Wohnsitz) können seit dem 27. Februar 2024 einen Antrag auf Heizungsförderung stellen.  Die dazu notwendige Bestätigung zum Antrag (BzA) wird im Fördergeldservice bereitgestellt.

Für weitere Antragstellergruppen (Private Vermieter in Einfamilienhäusern, Eigentümer von Mehrfamilienhäusern, Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen und Kommunen) wird die  Beantragung im weiteren Verlauf des Jahres 2024 möglich sein.

  • Seit 28.5.2024 antragsberechtigt:
    private Eigentümer von Zweifamilien- und Mehrfamilienhäusern sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
  • Voraussichtlich ab Ende August 2024 antragsberechtigt:
    Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern sowie selbstbewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen in WEG

Die Sperrfrist für eine neue Antragstellung entfällt übergangsweise.
In 2024 kann bei einem Verzicht auf einen bereits zugesagten Antrag für die Förderung von Heizungstechnik ein neuer Antrag nun unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn.

BEG-Förderung 2024

2024 wird sich die BEG-Förderung ändern

Alle Infos zur geplanten Heizungsförderung. Welche Übergangsfristen soll es für Wärmenetze und Wasserstoffnetze im Zuge der kommunalen Wärmeplanung geben und wie sind die geplanten Regeln für Öl- und Gasheizungen.

Wärmepumpe im Altbau

Das beliebteste Heizsystem ist derzeit die Luft-Wärmepumpe

  • Die Wärmepumpe gilt als umweltfreundlich

  • Die Wärmepumpe gilt als besonders sparsam
  • Ist im Neubau längst etabliert

  • Für den Einbau im Bestandsgebäude sind wichtige Voraussetzungen zu beachten