BEG-Förderung ab 2024

Das ist geplant

Neues GEG und neue Regeln für die BEG-Förderung

 

30% bis zu 70% Heizungsförderung

 

Die für 2024 geplante Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wird auch für Anpassungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sorgen. Die Ampel-Fraktionen lassen nun erste Details zu den geplanten Änderungen der BEG-Förderung 2024 verlauten.

Das ist der Plan: 30% Grundförderung für alle, mit Boni sollen bis zu 70% Heizungsförderung gezahlt werden. Dabei sollen alle Heizungsanlagen gefördert werden, die dem neuen GEG entsprechen, bei Gas-Heizungen können die Kosten für die Umrüstung auf H2-Ready angerechnet werden. Die maximal förderfähigen Investitionskosten sollen allerdings gesenkt werden, von bisher 60.000 € je Wohneinheit und Kalenderjahr auf 30.000 € für ein Einfamilienhaus. Für Mehrfamilienhäuser ist geplant, die Förderung nach Anzahl der Wohnungen zu staffeln.

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Darum ändert sich die Förderung

Mit Blick auf den Änderungsentwurf für das Gebäudeenergiegesetz planen die Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP ein Förderkonzept, das Bürger darin unterstützten soll, notwendige und nachhaltige Investitionen in eine neue Heizung und in die Verbesserung der Energieeffizienz ihrer Gebäude vornehmen zu können. Das Förderkonzept soll auf die bestehenden Förderstrukturen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ BEG-EM aufbauen und für mehr Wirkung in die Breite der Gesellschaft hinein weiterentwickelt werden.

Das GEG sieht vor allem vor, dass neue Heizungen nur noch eingebaut werden dürfen, wenn sie zumindest 65% Erneuerbare Energien nutzen. Für Bestandsgebäude gelten allerdings erst einmal Übergangsfristen, in denen der Einbau von Gas- und Ölheizungen zwar nicht gefördert wird, aber weiterhin möglich wäre. Zumindest so lange, bis die kommunale Wärmeplanung der Stadt oder der Gemeinde vorliegt. Erst wenn der Hauseigentümer weiß, ob in seinem Wohnort ein Wärmenetz oder Wasserstoffnetz geplant ist, an das er sich anschließen lassen könnte, kann er eine nachhaltige Investitionsentscheidung treffen. Alles zur kommunalen Wärmeplanung und zu den Übergangsfristen finden Sie hier.

Die Heizungszuschüsse ab 2024

Im Rahmen der BEG-Förderung wird es auch in 2024 weiterhin eine Zuschussförderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben. Alle im Bestand möglichen Heizungsanlagen, die dem neuen GEG entsprechen, sollen gefördert werden. Dazu zählen Wärmepumpen, Wärmepumpen als Hybridheizungen, Solarthermie, Biomasse-Heizungen, der Anschluss an ein Wärmenetz und wasserstofffähige Gasbrennwertheizungen. Gas- und Ölheizungen werden weiterhin nicht gefördert. Für mit Wasserstoff betreibbare Gas-Heizungen sollen nur die zusätzlichen Kosten für die Umrüstung der Anlage auf den Betrieb mit Wasserstoff (H2-Ready) förderfähig sein.

Maximal förderfähige Investitionskosten bei Heizungstausch

Der Heizungszuschuss erfolgt prozentual und errechnet sich aus den tatsächlichen Kosten, die beim Heizungstausch anfallen. Dazu zählen unter anderem die Kosten des Heizungsbauers für den Ausbau der alten und den Einbau der neuen Heizung und deren Inbetriebnahme, sowie erforderliche Leistungen die ein Elektriker oder der Schornsteinfeger beitragen müssen. Die förderfähigen Kosten sind nach oben hin begrenzt. Diese Grenzen der Höchstförderung sollen in der BEG-Förderung 2024 angepasst werden.

  • Für den Heizungstausch im Einfamilienhaus: max. 30.000 € (derzeit 60.000 €)

  • Für Mehrfamilienhäuser soll die Förderung nach der Anzahl der Wohnungen gestaffelt werden:
    30.000 € für die erste Wohneinheit
    für die 2.-6. Wohneinheit je 15.000 €
    ab der 7. Wohneinheit je 8.000 €

  • Diese Regelung soll auch für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) zutreffen

  • Bei Nichtwohngebäuden gelten ähnliche Grenzen nach Quadratmeterzahl

  • Die förderfähigen Kosten für den Heizungstausch und die förderfähigen Kosten für Effizienzmaßnahmen werden 2024 gesondert angerechnet, d. h. es können im gleichen Jahr sowohl die volle Summe für die Heizung angerechnet werden als auch für eine Wärmedämmung von nochmals 30.000 € bis zu 60.000 € je Wohnung

Heizungsförderung – Grundförderung und mögliche Bonusförderungen

  • Eine Grundförderung von 30% der Investitionskosten von neuen Heizungen wird für alle Wohn- und Nichtwohngebäude gewährt.
    Antragsberechtigt sind wie bisher alle, beispielsweise private Hauseigentümer, Vermieter, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen sowie Contractoren.

  • Ein Einkommensbonus von zusätzlich 30% der Investitionskosten wird eingeführt – für alle selbstnutzenden Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 €.

  • Ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20% der Investitionskosten wird eingeführt, und zwar für die zeitnahe Heizungsmodernisierung in 2024 und 2025. Danach verringert sich der Fördersatz degressiv, die nachfolgenden 2 Jahre um 5%, dann um 3%.

  • Der Innovationsbonus von 5% für Wärmepumpen soll erhalten bleiben und kommt bei der Nutzung von natürlichen Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme in Frage, wenn es sich dabei um eine Erstinstallation handelt.

  • Insgesamt ist die Förderung bei maximal 70% gedeckelt.

Neben der Zuschussförderung soll es alternativ über ein KfW-Programm die Möglichkeit geben, zinsverbilligte Förderkredite in Anspruch zu nehmen. Das soll für Antragsteller mit einem zu versteuernden Haushaltskommen von bis zu 90.000 € möglich sein. Die steuerliche Abschreibung der Modernisierungskosten soll ebenfalls als Alternative zum Zuschuss weiterhin möglich sein.

BEG-Förderung 2023 vs. BEG-Förderung 2024 – was ist höher?

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Die Zuschüsse ab 2024 für Fenster und Dämmmaßnahmen

  • Die bisher geltenden Förderkonditionen für Gebäude-Effizienzmaßnahmen (wie z. B. Fenster und Hauseingangstür, Dämmung von Dach, Spitzboden, Fassade oder Keller sowie für Anlagentechnik außer Heizung) sollen weiterhin gelten.

  • 15% Grundförderung, sowie weitere 5% iSFP-Bonus bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans vom Energieeffizienz-Experten

  • Die förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen sollen zukünftig zusätzlich zu den Investitionskosten der Heizungsmodernisierung ausgeschöpft werden können, die Höhe soll wie folgt gedeckelt werden.

  • generell 30.000 € pro Wohneinheit (momentan 60.000 €)

  • 60.000 € pro Wohneinheit, wenn ein Sanierungsfahrplan vorliegt

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Das soll für Mieter und Vermieter in Mietwohngebäuden gelten

Vermieter sollen Sanierungskosten über eine weitere Modernisierungsumlage an die Mieter weitergeben können. Bei Heizungsmodernisierung und Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung kann die Modernisierungsumlage nach den derzeitigen Plänen von 8% auf 10% im Jahr erhöht werden. Allerdings nur, wenn der Vermieter die staatliche Förderung in Anspruch nimmt und die Fördersumme von den umlegbaren Kosten abzieht.

Für Mieter sollen die Mieterhöhungen gedeckelt werden. Die maximale Mieterhöhung pro Quadratmeter und Monat soll für den Zeitraum von 6 Jahren generell bei 50 Cent gekappt werden – egal ob die bisherige oder die neue Modernisierungsumlage zur Anwendung kommt. Steigt die Miete durch die Heizungsmodernisierung auf mehr als 30% des Haushaltseinkommens des Mieters, soll eine beschränkte Umlagefähigkeit gelten. Bei Indexmieten sollen Mieterhöhungen aufgrund einer Heizungsmodernisierung generell ausgeschlossen werden.

GEG und Kommunale Wärmeplanung als Entscheidungsgrundlage

Der Gesetzentwurf verankert die zentrale Vorgabe im GEG, dass künftig nur noch moderne, zukunftsfähige Heizungen auf einer Basis von mindestens 65% Erneuerbaren Energien in Deutschland eingebaut werden dürfen. Langzeitziel für 2045: Der klimaneutrale Gebäudebestand. Bis dahin sollen alle Gebäude in Deutschland zu 100% mit Erneuerbaren Energien beheizt werden.

Um dieses Ziel zu erreichen, ist eine enge Verzahnung des GEG mit der kommunalen Wärmeplanung vorgesehen. Erst wenn eine Wärmeplanung vorliegt, gelten in den betreffenden Kommunen alle Regelungen des GEG. Das ist bis spätestens 2028 angestrebt, bis dahin sollen Übergangsfristen gelten.

Die Kommunale Wärmeplanung soll alle Handlungsoptionen aufzeigen

Fernwärmenetz

Option: Anschluss an ein Nah-/Fernwärmenetz

  • Wird perspektivisch ein Anschluss möglich sein?
  • Wenn ja, ab wann?
  • Besteht Anschlusspflicht?

Gasnetz

Option: Einbau einer Gasbrennwert-/Gashybridheizung oder Brennstoffzelle

  • Wird das vorhandene Gasnetz weiter betrieben und auf Erneuerbare Energien umgestellt?
  • Wie und wann erfolgt die Umstellung auf grünen Wasserstoff?
  • Oder wird grünes Gas beigemischt?

Einzelheizungen

Option: Die Heizungsanlage im Haus muss die 65%-Erneuerbare-Energien Anforderung des GEG erfüllen.

  • Wärmepumpe
  • Hybridheizung
  • Biomasse-Heizung (Holz, Pellets)
  • Solarthermie

Das soll für Öl- und Gasheizung gelten

  • Funktionierende Öl- und Gasheizungen sollen weiterbetrieben und auch repariert werden können. Die bisher geltende GEG-Austauschpflicht für Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind und weder Niedertemperatur- noch Brennwerttechnik nutzen, soll weiterhin bestehen bleiben.

  • Für irreparable Öl- und Gasheizungen sowie bei einem geplanten Heizungstausch soll es eine Übergangsfrist von 5 Jahren geben. Innerhalb dieser Frist können übergangsweise auch Heizungsanlagen eingebaut werden, die nicht die 65%-Erneuerbare-Energien Anforderungen erfüllen. Wer ab dem 1. Januar 2024 den Einbau einer Öl- oder Gasheizung plant, muss allerdings vor der Heizungsmodernisierung eine verpflichtende Beratung in Anspruch nehmen, die ausdrücklich auf die steigende CO₂-Bepreisung für fossile Brennstoffe hinweist. Die CO₂-Steuer für fossile Brennstoffe wird das Heizen mit Öl und Gas perspektivisch immer teurer machen und so eine mögliche Kostenfalle für Hauseigentümer darstellt.
    Nach Ablauf der 5-jährigen Übergangsfrist müssen sich Hauseigentümer auf Basis der bis dahin vorliegenden kommunalen Wärmeplanung für eine klimafreundliche Heizungsalternative entscheiden.

  • Gasheizungen, die auf Wasserstoff umrüstbar sind, können bis zur Vorlage einer Wärmeplanung eingebaut werden. Sieht die kommunale Wärmeplanung kein Wasserstoffnetz vor, gelten für das vorhandene Gasnetz Anforderungen zur schrittweisen Beimischung klimaneutraler Gase wie Biomethan: 15% klimaneutrale Gase ab 2029, 30% ab 2035 und 60% ab 2040.

Was passiert bis eine Wärmeplanung vorliegt?

Bis eine Wärmeplanung von der Kommune und dem Energieversorger im Ort vorliegt, gelten Ausnahmen. Das heißt, es kann erst einmal weiterhin eine Heizungsanlage durch eine neue ausgetauscht werden, auch wenn die neue Heizung die 65% Erneuerbare-Energien Vorgabe noch nicht erfüllt. Allerdings gibt es Fristen, bis wann Kommunen ihre Wärmeplanung aufstellen müssen und ab wann alle neuen Heizungen mit mindestens 65% Erneuerbare Energien beheizt werden müssen.

  • Bestehende Gebäude in Gemeindegebieten mit mehr als 100.000 Einwohner
    (EW am 1.1.2024 gemeldet)
    Bis zum Ablauf des 30.6.2026 kann eine Heizungsanlage durch eine neue ausgetauscht werden, die noch nicht die 65% EE-Vorgabe erfüllt.

  • Bestehende Gebäude in Gemeindegebieten mit 100.000 Einwohner oder weniger
    (EW am 1.1.2024 gemeldet)
    Bis zum Ablauf des 30.6.2028 kann eine Heizungsanlage durch eine neue ausgetauscht werden, die noch nicht die 65% EE-Vorgabe erfüllt.

  • Liegt vorher eine Wärmeplanung vor:
    Gebäude in Gebieten, für die vor Ablauf 30.6.2026 bzw. 30.6.2028 eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde:
    Die 65% EE-Anforderungen sind einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anzuwenden.

  • Liegt keine Wärmeplanung vor:
    Gemeindegebiete in denen keine Wärmeplanung vorliegt, werden so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor.

Was passiert, wenn laut Wärmeplan ein Wärmenetz ausgebaut werden soll?

Sieht der Wärmeplan die Erweiterung oder den Neubau eines Wärmenetzes vor, besteht damit grundsätzlich die Möglichkeit für Hauseigentümer grüne Fernwärme zu nutzen, wenn die Gebäude in einem der Ausbaugebiete liegen. Bis zum Anschluss an das Wärmenetz gelten Übergangsfristen in denen andere Heizungen genutzt werden können.

So kann bis zum geplanten Anschluss an ein Wärmenetz eine Heizungsanlage eingebaut und ohne Einhaltung der 65% EE-Anforderungen betrieben werden. Der Gebäudeeigentümer muss vor Einbau der „Übergangsheizung“ einen Vertrag nachweisen, der die Lieferung von Wärme aus Erneuerbaren Energien und den geplanten Netzanschluss seines Gebäudes nachweist, auf dessen Basis er ab Anschluss an das Wärmenetz beliefert wird. Der Netzanschluss muss innerhalb von 10 Jahren nach Vertragsschluss erfolgen.

Sollte der Wärmenetzausbau trotz Planung und Vertrag doch nicht realisiert werden können, muss jede Heizungsanlage in den davon betroffenen Gebieten die 65% Erneuerbare-Energien Anforderungen anderweitig erfüllen. Die Übergangsfrist für Heizungen, die spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntgabe des Ausbau-Stopps neu eingebaut worden sind, beträgt maximal 3 Jahre nach der öffentlichen Bekanntgabe.

Sofern Gebäude nach Ablauf der 10 Jahres-Frist nicht über das Wärmenetz versorgt werden können, ist ebenfalls der Gebäudeeigentümer verpflichtet, die 65% Erneuerbare-Energien Anforderungen nach Ablauf von maximal drei weiteren Jahren einzuhalten. In solchen Fällen ist vorgesehen, dass Gebäudeeigentümer Anspruch auf eine Erstattung der daraus entstehenden Mehrkosten haben sollen.

Gasheizungen H2-Ready

Auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizungen sind nach Definition des GEG Heizungsanlagen, die mit niederschwelligen Maßnahmen nach dem Austausch einzelner Bauteile mit 100% Wasserstoff betrieben werden können. Der Nachweis der Umrüstbarkeit kann durch eine Hersteller- oder Handwerkererklärung erbracht werden.

  • H2-Ready-Gasheizungen können bis zur Vorlage einer Wärmeplanung eingebaut werden.

  • Sieht die kommunale Wärmeplanung kein Wasserstoffnetz vor, gelten für den Gasnetzbetreiber Anforderungen zur schrittweisen Beimischung klimaneutraler Gase wie Biomethan: 15% klimaneutraler Gase ab 2029, 30% ab 2035 und 60% ab 2040.

  • Sieht die kommunale Wärmeplanung ein Wasserstoffnetzausbaugebiet im Ort vor, gelten Übergangsfristen für Gasheizungen, die sowohl Erdgas als auch Wasserstoff verbrennen.
    Bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz kann eine mit Erdgas betriebene Heizung die auf 100% Wasserstoff umrüstbar ist, eingebaut und ohne Einhaltung der 65% EE-Anforderungen betrieben werden, wenn sichergestellt ist das die Heizung spätestens bis zum Ablauf des 31.12 2044 vollständig mit Wasserstoff versorgt werden wird.

Für den Ausbau eines Wasserstoffnetzgebiets müssen der Gasverteilnetzbetreiber und das Bundesland einen verbindlichen Fahrplan zum Netzausbau vorlegen, der alle Zwischenziele und die vollendende Umstellung der Netzinfrastruktur auf die vollständige Versorgung der Anschlussnehmer mit Wasserstoff bis zum 31.12.2044 aufzeigt. Der Fahrplan wird nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur wirksam und veröffentlicht und alle drei Jahre überprüft.

Sollte der Netzausbau trotz Planung und Vertrag doch nicht stattfinden, muss der Betreiber des geplanten Wasserstoffverteilnetzes die Entscheidung zum Netzausbau-Stopp jedem Anschlussnehmer unverzüglich mitteilen. In betroffenen Gebieten muss jede Heizungsanlage, die spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach öffentlicher Bekanntgabe des Ausbau-Stopps neu eingebaut worden ist, die 65% Erneuerbare-Energien-Anforderungen erfüllen, spätestens bis zum Ablauf einer Übergangsfrist von 3 Jahren der öffentlichen Bekanntgabe. Auch hier ist vorgesehen, dass Gebäudeeigentümer, mit schon vertraglich vereinbartem Netzanschluss Anspruch auf Erstattung der daraus entstehenden Mehrkosten haben sollen.

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