30. September, 2022

Erneute Änderungen beim BEG-Zuschuss

Höchstförderung – Nachweise per Rechnung – Heizungsoptimierung

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Erst im August wurden die Rahmenbedingungen der Zuschüsse der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) nachjustiert. Nun folgen bereits weitere Änderungen, die seit 21. September gelten.

Deckelung der Höchstförderung für Wohngebäude
Die förderfähigen Kosten bei Wohngebäuden liegen bei 60.000 € je Wohneinheit und Kalenderjahr. Nun wurde ein zusätzlicher Deckel eingeführt, der die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten auf insgesamt maximal 600.000 € pro Gebäude deckelt.

Die Rechnungen müssen richtig ausgestellt sein
Wer den beantragten Zuschuss nach Fertigstellung der Maßnahme abrufen will, muss im Verwendungsnachweis zur Dokumentation und zum Nachweis der geförderten Maßnahmen Rechnungen vorlegen. An genau diese Rechnungen und deren Bezahlung werden nun bestimmte Voraussetzungen gestellt.

  • Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein.
  • Werden Teilrechnungen/Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten.
  • Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege wie Kontoauszüge als Zahlungsnachweise aufzubewahren bzw. einzureichen.

Heizungsoptimierung – die förderfähigen Gebäude werden eingeschränkt
Der Zuschuss zur Heizungsoptimierung in Höhe von 15 % der förderfähigen Kosten, kann nun nicht mehr für große Gebäude genutzt werden. Der Förderschwerpunkt wird auf Bestandsgebäude mit höchstens 5 Wohneinheiten begrenzt, bei Nichtwohngebäuden auf höchstens 1.000 m²  beheizte Fläche.

Grund für diese Anpassung ist die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen. Danach sind Gebäudeeigentümer gesetzlich verpflichtet Gaszentralheizungen bis zum 30. September 2023 hydraulisch abzugleichen. Das gilt sowohl für Nichtwohngebäude ab 1.000 m² beheizter Fläche als auch für Wohngebäude mit mindestens 10 Wohneinheiten. Für Wohngebäude mit mindestens 6 Wohneinheiten gilt eine verlängerte Frist. Der hydraulische Abgleich muss hier bis zum 15. September 2024 vorgenommen werden.

Ausnahmen geltenz. B., wenn das Heizsystem bereits in der aktuellen Konfiguration hydraulisch abgeglichen wurde, wenn innerhalb von 6 Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von min. 50 % der Gebäudehülle bevorsteht oder wenn das Gebäude innerhalb von 6 Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.