27. Februar, 2026
Eckpunkte zum Gebäude-Modernisierungs-Gesetz stehen
Was geplant ist – und welche Auswirkungen dies für Hauseigentümer hat
Bild: © makrodepecher – pixelio.de
Am 25. Februar 2026 haben die Christlich Demokratische Union Deutschlands (Union) und die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) ein fünfseitiges Eckpunktepapier zur Neuausrichtung der Gebäude- und Heizungsregeln vorgelegt. Geplant ist, das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) durch ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) zu ersetzen. Dieses soll deutlich weniger verpflichtende Vorgaben enthalten und insbesondere keine Regelungen mehr vorsehen, die den Austausch oder Wechsel bestehender, funktionierender Heizungssysteme erzwingen.
Künftig sollen Öl- und Gasheizungen weiterhin in Wohnhäusern eingebaut werden dürfen. Die bisherige 65-Prozent-Regel für erneuerbare Energien soll gestrichen und durch eine Grüngas-Quote ersetzt werden. Ein Gesetzentwurf ist für Anfang April 2026 angekündigt, das Inkrafttreten des neuen Gesetzes ist für den 1. Juli 2026 vorgesehen.
Im Heizungsbereich sind mehrere Änderungen geplant
Die 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien entfällt ebenso wie die bisherige Beratungspflicht beim Einbau einer neuen Heizung. Die kommunale Wärmeplanung soll vereinfacht werden. Auch nach Veröffentlichung einer kommunalen Wärmeplanung sollen weiterhin neue Öl- und Gasheizungen installiert werden dürfen. Ab 2029 müssen diese jedoch mit mindestens 10 Prozent Biomethan oder Bioheizöl betrieben werden; der Anteil soll perspektivisch steigen, Details dazu stehen noch aus. Zudem ist vorgesehen, auf den ökologischen Energieanteil keine CO₂-Abgabe zu erheben. Die bisherige Regelung, wonach ab 2045 alle Heizungen zu 100 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, soll entfallen.
Die Förderung über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bleibt nach aktuellem Stand mindestens bis 2029 bestehen. Konkrete Fördersätze sind bislang noch nicht verabschiedet.
Bisher stellt der Staat folgende Fördermöglichkeiten:
15-20 % Zuschuss für Effizienzmaßnahmen – Fenster, Dach Wand, Fassade, Keller
30% – 70% Zuschuss Heizungsförderung für den Umstieg auf Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse oder Solarthermie
KfW-Förderkredit mit Tilgungszuschuss für Komplettsanierungen zum Effizienzhaus
Ein wichtiger Punkt betrifft Mieter und ist noch unklar
Mieter haben in der Regel keinen Einfluss auf die Wahl der Heizungsanlage in ihrer Wohnung. Nach den Plänen von CDU und SPD soll es deshalb einen Schutz „vor überhöhten Nebenkosten durch den Neueinbau unwirtschaftlicher Heizungen“ geben. Konkrete Ausgestaltungen oder Instrumente werden im Eckpunktepapier jedoch noch nicht benannt.
Deutsche Vorgaben müssen auf die EU-Ziele abgestimmt sein.
Möglichkeiten enthält die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) neben energetischen Anforderungen auch spezifische soziale Komponenten. Ziel ist es, energetische Sanierungen für einkommensschwache Haushalte bezahlbar zu machen und Energiearmut wirksam zu bekämpfen. Die Mitgliedstaaten müssen die EU-Richtlinie bis spätestens 29. Mai 2026 in nationales Recht umsetzen.
Eng verknüpft damit ist eine weitere zentrale EU-Richtlinie zur Förderung der Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien. Für den Gebäudesektor gilt auf EU-Ebene ein indikatives Ziel von 49 Prozent erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch bis 2030, das in nationale Zielvorgaben übersetzt werden soll. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, ihre Regelungen, Bauvorschriften und Förderprogramme entsprechend anzupassen und einen verpflichtenden Mindestanteil erneuerbarer Energie für Gebäude festzulegen. Dieser Mindestanteil soll sowohl für Neubauten als auch für Bestandsgebäude gelten, wenn diese umfassend renoviert oder die Heizungsanlage erneuert wird. Das bisherige deutsche GEG sah eine solche Regelung mit der 65-Prozent-Vorgabe bereits vor.
Hintergrund der europäischen Vorgaben ist, dass rund zwei Drittel der für Heizung und Kühlung von Gebäuden genutzten Energie in der EU weiterhin aus fossilen Brennstoffen stammen. Die Mitgliedstaaten sollen daher in ihren nationalen Gebäuderenovierungsplänen Strategien und Maßnahmen zum schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen im Wärme- und Kältebereich darlegen. Sie sollen auf eine Abkehr von eigenständigen, mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln hinarbeiten. Ab 2025 dürfen bereits keine finanziellen Anreize mehr für die Installation solcher Heizkessel gewährt werden; weiterhin zulässig sind hingegen Förderungen für hybride Heizsysteme mit einem erheblichen Anteil erneuerbarer Energien. Zudem sollen klare nationale Rechtsgrundlagen geschaffen werden, um Wärmeerzeuger anhand ihrer CO₂-Emissionen, der Brennstoffart oder eines Mindestanteils erneuerbarer Energie regulieren oder untersagen zu können.
Viele EU-Staaten sind bei der Regulierung fossiler Heizungen bereits weiter.
Mehr als die Hälfte der EU-Bevölkerung lebt in einem Land, das fossile Heizungen teilweise oder vollständig ausphasen will. In Österreich gilt ein Verbot fossiler Heizungen – insbesondere von Ölheizungen – in Neubauten; für den Bestand ist ein schrittweiser Austausch vorgesehen. Dänemark untersagt den Einbau von Öl- und Gasheizungen in Neubauten bereits seit 2013. In Frankreich ist die Installation neuer Gasheizungen in Neubauten verboten. Die Niederlande verbieten den Anschluss von Neubauten an das Gasnetz und setzen stark auf Wärmepumpen. Irland untersagt Ölheizungen in neuen Wohngebäuden seit 2022. Auch Belgien, Finnland, Italien, Slowakei und Schweden haben Maßnahmen ergriffen, um den Einbau fossiler Heizungen zu begrenzen oder zu verbieten. In vielen nationalen Regelungen existieren jedoch Ausnahmen, etwa für soziale Härtefälle oder besondere Lebenssituationen.
Die Ziele der Koalition ändern nichts am langfristigen und strukturell vorgegebenen Trend hin zu einer verstärkten und letztlich notwendigen Nutzung erneuerbarer Energien.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen in Europa verändern sich derzeit dynamisch, da die Mitgliedstaaten die neuen EU-Vorgaben bis Ende Mai 2026 in nationales Recht umsetzen müssen. Für Eigentümer in Deutschland bedeutet dies: Auch, wenn das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz kurzfristig Erleichterungen vorsieht, bleibt der langfristige Trend in Richtung massiver Reduzierungen der CO2-Emissionen im Gebäudesektors bestehen. Für Betreiber von Gasheizungen werden neben möglichen steigenden Netznutzungsentgelten und dem Risiko einer Stilllegung von Gasnetzen durch die steigende CO2-Abgabe perspektivisch zusätzliche Kosten entstehen, die einer zweiten Verbrausrechnung gleichkommen. Eine vorausschauende und strategische Planung bleibt daher entscheidend.
Gegenrechnung beim Kauf einer Gas-Brennwertheizung im Vergleich zur Wärmepumpe
Mit der momentanen staatlichen Förderung von Erneuerbaren Energien-Heizungen, sind die Kosten für eine neue Gasheizung oder eine Wärmepumpe nahezu gleich auf. Für über 80% der momentan geförderten Wärmepumpen im Einfamilienhaus kann ein Zuschuss von 55% auf maximal 30.000 € beantragt werden – Betreiber profitieren von einem Zuschuss in Höhe von 16.500 Euro. Eine Wärmepumpe wäre bei Kosten von 30.000 € abzüglich der 16.500 € Förderung mit 13.500 € kaum teurer als eine Gas-Brennwertanlage (10.000 € – 12.000 €), dafür aber vollständig von der CO2 Abgabe befreit.
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