4. Juli, 2024

Heizungsförderung – Einkommensbonus richtig beantragen

30% höherer Zuschuss für Hauseigentümer mit geringem Einkommen und geringer Rente

Bild: © global Energy Systems – pixabay.com

Die Heizungsförderung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-EM) stellt Hauseigentümern lohnende Fördergelder in Aussicht. Wird die Modernisierung der Heizung angegangen, kann ein Investitionszuschuss und bei Bedarf zusätzlich ein zinsgünstiger Ergänzungskredit bei der KfW-Förderbank beantragt werden. Der Investitionszuschuss beträgt 30% bis zu 70% der förderfähigen Kosten.
Während die Grundförderung in Höhe von 30% allen Antragstellern genutzt werden kann, sind die der Klimageschwindigkeitsbonus und der Einkommens-Bonus selbstnutzen Gebäudeeigentümern vorbehalten. Darunter fallen Hausbesitzer, die ihren Haupt- oder alleinigen Wohnsitz an der Adresse gemeldet haben, wo die Heizungsmodernisierung durchgeführt wird.

Diese Nachweise werden für den Einkommensbonus benötigt

Der Einkommensbonus unterstützt einkommensschwache Hauseigentümer bei der Anschaffung einer klimafreundlichen Heizung. Dazu muss ein geringes, zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von max. 40.000 Euro über mehrere Jahre hinweg nachgewiesen werden. Auch Rentner können vom Einkommensbonus profitieren.  Der Anspruch auf den Einkommensbonus ist beim Stellen des Förderantrags im KfW-Zuschussportal nachzuweisen. Dazu sollten Antragsteller die Einkommenssteuerbescheide vom Finanzamt hervorholen, und zwar aus dem 2. und 3. Jahr vor Stellung des Förderantrags.
Im Online-Antragsprozess im KfW-Kundenportal müssen dazu Angaben zum Partner, zur steuerlichen Veranlagung und die Eigentümerdaten des Gebäudes hinterlegt werden und die Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens anhand der Werte aus den Steuerbescheiden durchlaufen werden. Die Angaben in der Berechnung müssen unbedingt mit denen im Steuerbescheide übereinstimmen. Die Daten werden beim Finanzamt gegengeprüft, Schätzungen werden nicht akzeptiert. Nach automatisierter Prüfung erhalten Antragsteller eine Bestätigung, wenn die Voraussetzungen für den Einkommensbonus erfüllt werden.

Rentenbezugsmitteilung statt Steuerbescheide

Haben Rentner keine Einkommensteuererklärung für die relevanten Jahre abgegeben, kann alternativ die Rentenbezugsmitteilung als Nachweis eingereicht werden. Mit der Rentenbezugsmitteilung (Information über die Meldung an die Finanzverwaltung) kann so der Nachweis über die bezogene gesetzliche Rente, ebenfalls aus dem zweiten und dritten Jahr vor der Antragstellung erbracht werden. Allerdings sind neben der Rentenbezugsmitteilung noch weitere Nachweise und Erklärungen notwendig.  So wird zusätzlich eine Bescheinigung nach § 22 Nummer 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz für alle weiteren bezogenen Renten (inkl. Leistungen der landwirtschaftlichen Alterskasse und der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Leistungen anderer betrieblicher Renten oder privater Rentenversicherungen) benötigt.
Außerdem ist bei Nachweiseinreichung eine Selbsterklärung abzugeben, dass neben dem Einkommen aus den o. a. Dokumenten keine weiteren Einkünfte existieren (z. B. Vermietung, Verpachtung, Kapitaleinkünfte).

Die Heizungsförderung ist auf maximal 70% begrenzt

Der Klimageschwindigkeitsbonus von plus 20 % kann ebenfalls von selbstnutzenden Eigentümern beantragt werden, sobald eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizung durch einen neuen, förderfähigen Wärmeerzeuger ersetzt wird. Das gilt auf für funktionstüchtige Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme bei Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Der Klimageschwindigkeitsbonus wird allerdings nur ausgezahlt, wenn das Gebäude oder die Wohnung nach der Sanierung nicht mehr mit fossiler Energie beheizt wird.
Weitere Boni werden allen Antragstellern eingeräumt. Wird eine Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel eingebaut oder nutzt die Wärmepumpe eine effiziente Wärmequelle wie Erdreich, Wasser oder Abwasser, erhöht der Effizienzbonus die Grundförderung um 5 % auf 35 %. Für Biomasseheizungen kann ein pauschaler Emissionsminderungszuschlag von 2.500 € beantragt werden, wenn die neue Heizanlage den Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhält.

Insgesamt ist der Fördersatz allerdings auf maximal 70 % begrenzt. Die Anzahl der im Gebäude vorhandenen Wohnungen bestimmt, in welcher Höhe Ausgaben für die Heizungsförderung angerechnet werden können: Bis zu 30.000 € für die erste Wohnung, jeweils 15.000 € für die 2. bis 6. Wohnung sowie jeweils 8.000 € für jede weitere Wohnung. Darüber hinaus gehende Kosten, können nicht für den Zuschuss angerechnet werden. Liegt die Zuschusszusage vor, können weitere Kosten zinsgünstig, d.h. ab 0,01% über den Ergänzungskredit finanziert werden.

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