30. Januar, 2025

KfW erweitert Förderprogramm „Jung kauft Alt“ um denkmalgeschützte Gebäude

Durch Ausweitung des Förderprogramms seit dem 01. Januar 2025 sollen sich mehr junge Familien ihren Traum vom Einfamilienhaus erfüllen können

Im September 2024 wurde das Förderprogramm „Jung kauft Alt“ ins Leben gerufen, das Familien mit minderjährigen Kindern und kleinerem bis mittlerem Einkommen beim Wohneigentumserwerb von sanierungsbedürftigen Bestandsgebäuden unterstützt. Seit dem 01. Januar 2025 sind jetzt auch sanierungsbedürftige, denkmalgeschützte Gebäude in der Förderrichtlinie berücksichtigt. 

Alle wichtigen Infos zum Programm

  • Denkmalgeschützte Gebäude müssen künftig auf das energetische Niveau „Effizienzhaus Denkmal EE“ saniert werden. Dabei darf der Jahres-Primärenergiebedarf max. 160% des Wertes betragen, der für ein vergleichbares Referenzgebäude nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt.

  • Für alle anderen Bestandsgebäude gilt weiterhin: Die Gebäude müssen den Energieeffizienzklassen F, G oder H (gemäß Energieausweis) zugehörig sein. Innerhalb von 54 Monaten nach Förderzusage muss auf mindestens Energieeffizienzklasse 70 EE saniert werden.

  • Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung als Kredit mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln. Förderfähig sind die gesamten Ausgaben für den Eigentumserwerb inkl. (anteilige) Grundstückskosten. Nicht gefördert werden Kaufnebenkosten. Eine Kombination mit anderen (Landes-)Förderprogrammen oder die Kombination mit BEG-Mitteln (Sanierungsförderung) ist grundsätzlich möglich.

  • Förderberechtigt sind Familien mit minderjährigen Kindern und einem maximal zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro bei einem Kind (+10.000 Euro je weiteres Kind). Die Kredithöchstbeträge sind abhängig von der Kinderzahl und betragen bei einem Kind max. 100.000 Euro, bei zwei Kindern max. 125.000 Euro und bei drei oder mehr Kindern max. 150.000 Euro. Es sind Kreditlaufzeiten von 7 bis 35 Jahren sowie Zinsbindungen von 10 oder 20 Jahren möglich.

  • Das zu erwerbende Wohneigentum muss selbst zu Wohnzwecken genutzt werden. Nicht förderberechtigt sind Personen, die Voreigentum besitzen oder bereits Baukindergeld beziehen bzw. bezogen haben.

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