25. Juli, 2024

KfW-Heizungsförderung räumt Betroffenen des Hochwassers 2024 Kulanzregeln ein

Wer vom Hochwasser betroffen ist, kann im Schadensfall auf die Heizungsförderung setzen

Bild: © KfW-Bildarchiv – Stephan Sperl

Für Hauseigentümer in den vom Hochwasser in Bayern und Baden-Württemberg betroffenen Gebieten hat die KfW nun Kulanzregeln bei der Heizungsförderung und beim Ergänzungskredit eingeräumt. Damit soll die Heizungsförderung möglichst vielen Hauseigentümern helfen, die vom Hochwasser geschädigten Heizkessel in vollgelaufenen Kellern durch moderne und energieeffiziente Heiztechnik zu ersetzen. Die Basisförderung beträgt 30 % der förderfähigen Ausgaben von bis zu 30.000 € für die erste Wohnung, jeweils 15.000 € für die 2. Bis 6. Wohnung und jeweils 8.000 € ab der siebten Wohneinheit. Mögliche Boni erhöhen die Förderung auf 70%, für vom Hochwasser Betroffene sogar auf bis zu 100%. Denn die Kulanzregeln beziehen sich auf den Klimageschwindigkeitsbonus, die Kumulierungsgrenze und die Mindestnutzungsdauer. Darüber hinaus gelten die technischen und formalen Fördervorrausetzungen der Heizungsförderung, die für alle Antragsteller im Merkblatt stehen.

Die Kulanzregeln im Überblick

  • Eine erneute Antragstellung ist auch ohne Ablauf der Mindestnutzungsdauer für ein bereits gefördertes Vorhaben möglich.

  • Die Beantragung des Klimageschwindigkeitsbonus ist auch dann möglich, wenn die Heizungsanlage durch das Hochwasser beschädigt und nicht mehr funktionstüchtig ist. Antragsteller müssen auf Nachfrage der KfW hin in einer Eigenerklärung bestätigen, dass die Heizung vor dem Hochwasser funktionstüchtig war.
    Den Klimageschwindigkeitsbonus können selbstnutzende Eigentümer beantragen. Der Bonus erhöht die Heizungsförderung um 20% auf 50% der förderfähigen Ausgaben.

  • Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist bis zu 100 % der geförderten Investitionskosten möglich. Dabei werden auch Versicherungsleistungen und andere staatliche Hilfen berücksichtigt. Normalerweise gilt die Kumulationsgrenze von 60%.

Übergangsregelung für den Förderantrag nach Einbau

Die Heizungsförderung kann online im KfW-Kundenportal beantragt werden. Hauseigentümer sollten dazu den Vertrag zur Heizungsmodernisierung geschlossen und die Bestätigung zum Antrag (BzA) ausgestellt von Heizungsbauer, vom Förderservice oder vom Energieeffizienz-Experten vor Ort, vorliegen haben.

Momentan gilt ebenfalls noch die Übergangsregelung der KfW. Für Heizungen ist damit übergangsweise und für einen begrenzten Zeitraum die Antragstellung nach Einbau möglich.
Damit können auch vom Hochwasser Betroffene ihren Förderantrag auf Heizungsförderung bei einem Vorhabenbeginn bis zum 31.08.2024, nachträglich stellen, aber spätestens bis zum 30.11.2024. Bei Vorhabenbeginn ab 1.9.2024 und später, muss der Förderantrag vor Vorhabenbeginn gestellt werden.

Der febis Förderservice empfiehlt: „Der Förderantrag sollte allerdings nicht auf die lange Bank geschoben werden.“

Denn eine nicht beantrage oder zu spät beantragte Förderung wird nicht bewilligt. Fragen zur Heizungsförderung, den Fördervoraussetzungen und der möglichen Zuschusshöhe beantwortet die febis-Förderhotline. Im febis Förderservice werden die zwingend erforderlichen Bestätigung zum Antrag (BzA) und die Bestätigung nach Durchführung (BnD) für die Antragstellung im KfW-Kundenportal bereitgestellt.

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