19. Juni, 2024

Kommunale Wärmeplanung

Was die kommunale Wärmeplanung für Hausbesitzer bedeutet

Bild: © S. Leitenberger – stock.adobe.com

Im Januar 2024 ist das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung in Kraft getreten. Es soll dazu beitragen, das Heizen in Deutschland klimafreundlicher zu gestalten. Doch welchen Part übernehmen die Hausbesitzer dabei? Tipps dazu gibt nun das Serviceportal „Intelligent heizen“. Das Förderportal foerderdata.de erklärt, was geplante Wärmenetze für die KfW-Heizungsförderung bedeuten können.

Kommunale Wärmepläne können künftig beim Sanieren oder beim Kauf einer neuen Heizung helfen. Ziel ist es, einen Fahrplan zu entwickeln, wie Städte und Gemeinden den zukünftigen Wärmebedarf noch besser mit erneuerbaren Energien decken können. In einigen Bundesländern wie beispielsweise Baden-Württemberg liegen diese bereits vor, in anderen müssen sie noch erarbeitet werden. Alle rund 11.000 Kommunen in Deutschland sollen bis 2028 über eine Wärmeplanung verfügen. Folgende Fristen gelten:

  • In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern soll diese bis 30. Juni 2026 vorliegen.
  • In Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern soll diese bis 30. Juni 2028 vorliegen.
  • Für Gebiete unter 10.000 Einwohnern ist ein Verfahren vorgesehen, das von den Kommunen bestimmt werden kann.

Diese Informationen bieten kommunale Wärmepläne

Im Zuge der kommunalen Wärmeplanung muss unter anderem abgewogen werden, ob neue Wärmenetze entstehen sollen, in welchem Umfang Abwärme aus Betrieben zum Heizen genutzt werden kann oder ob eine Mischung aus verschiedenen Energieträgern die beste Variante ist. Die Herausforderung: Lokale Wärmepläne müssen neben den Energiequellen auch die bestehende Energieinfrastruktur in den Blick nehmen.
In den lokalen Wärmeplänen werden dann konkret die Gebiete ausgewiesen, die über individuelle Heizungsanlagen, über ein Wärmenetz oder über ein Wasserstoffnetz versorgt werden können. Falls noch Unklarheit herrscht, ob beispielsweise ein Gasnetz auf grünes Methan (z. B. Biomethan) umgestellt werden kann, wird das Gebiet als Prüfgebiet ausgewiesen.
Eine Übersicht über den aktuellen Stand in den Bundesländern stellt das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) der Deutschen Energie-Agentur (dena) auf seiner Website bereit. Dort gib es weitere Infos zu den kommunalen Wärmeplänen.

Wärmepläne und Heizungssanierung

Wie auch immer der Wärmeplan in der Kommune oder Stadt ausfällt – bei der Modernisierung einer Heizungsanlage beziehungsweise bei einer energetischen Sanierung gelten die Vorschriften aus dem GEG. Dieses sieht vor, dass eine neue Heizung in einem ausgewiesenen Neubaugebiet 65 Prozent aus erneuerbaren Energien nutzen muss.
Bei Bestandsgebäuden greift diese 65-Prozent-Vorgabe erst dann, wenn die Gemeinde im Rahmen der Wärmeplanung Gebiete zum Neu- oder Ausbau von Wärme- oder Wasserstoffnetzen ausgewiesen und diese bekanntgegeben hat. Ist das der Fall, so tritt einen Monat nach der Bekanntgabe für die ausgewiesenen Gebiete die 65-Prozent-Vorgabe in Kraft.

Wer beim Heizen auf erneuerbare Energien umsteigen möchte, hat folgende Optionen:

  • Anschluss Wärme- oder Wasserstoffnetz
  • Wärmepumpe
  • Solarthermische Anlagen
  • Biomasse/ Wasserstoff, feste Biomasse
  • Wärmepumpen-Hybridsysteme
  • Solarthermie Hybridheizung (mit mind. 60 %Gas-, Biomasse- bzw. Flüssigbrennstofffeuerung)

Besondere Regelungen für Gas- und Ölheizungen

Vor dem Inkrafttreten der 65-Prozent-Vorgabe können auch weiterhin Gas- und Ölheizungen eingebaut werden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese zukünftig ihre Wärme anteilig aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff beziehen können: ab 2029 sind mindestens 15 %, ab 2035 30 % und ab 2040 60 % verpflichtend. Außerdem ist eine Beratung durch einen Fachbetrieb vorgeschrieben.

Staatliche Förderung für individuelle Heizlösung und Anschluss ans Wärmenetz

Bei der Heizungssanierung ist nach wie vor das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) maßgeblich„, betont Jens J. Wischmann, Geschäftsführer der VdZ, Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V. „Die kommunale Wärmeplanung ist nicht rechtsverbindlich. Das heißt, alle können selbst entscheiden, ob der Anschluss an ein Wärmenetz die richtige Wahl ist oder eher eine individuelle Lösung infrage kommt.

Wer aktuell mit dem Gedanken spielt, seine alte Heizung gegen eine neue Heizung auszutauschen, kann attraktive Fördermittel nutzen: Beim Einbau von Wärmepumpen, Holzheizungen und Solarthermie übernimmt der Staat 30% bis zu 70% der Kosten.

Die kommunale Wärmeplanung hat allerdings auch Einfluss darauf, ob die neue Heizung mit einem staatlichen Zuschuss gefördert wird, oder nicht“ ergänzt Martin Kutschka vom febis-Fördergeldservice. „Ist die Heizungsmodernisierung in einem Gebäude geplant, das sich in einem Gebiet mit ausgewiesenem Anschluss- und Benutzungszwang für ein Wärmenetz befindet, wird über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) ausschließlich der Anschluss an das Wärmenetz und nicht die Errichtung einer Einzelheizung gefördert.
Im Fördergeldservice unterstützen die Fördergeldprofis der febis Service GmbH bei der Antragstellung. Energieeffizienz-Experten erstellen sowohl die zum Förderantrag zwingend notwendige Bestätigung zum Antrag (BzA) als auch die zum Abruf der Fördergelder notwendige Bestätigung nach Durchführung (BnD). An der Förderhotline 06190 / 92 63 – 433 informieren versierte Fördergeldberater zur KfW-Heizungsförderung, den möglichen Fördersätzen und den einzuhaltenden Fördervoraussetzungen.

Es zeichnet sich ab, dass der zeitnahe Ausbau von Wärmenetzen aufgrund der hohen Investitionskosten für Energieversorgungsunternehmen und des Fachkräftemangels fraglich ist,“ sagt Jens J. Wischmann. „Deshalb sollten sich Sanierer genau überlegen, ob sie die Heizungssanierung aufschieben wollen.

Förderantragsservice Wärmepumpe

Fördergeldservice Wärmepumpe

Komplett-Service für die Beantragung der staatlichen Fördergelder für eine Wärmepumpe und individuelle Beratung zur Wärmepumpe im Altbau