7. Mai, 2024

Neubau – Wichtige Änderung bei der KfW-Förderung

Förderkredite rechtzeitig beantragen

Bild: © KfW-Archiv / Stephan Sperl

Seit 1. März 2024 gelten in den Förderprogrammen Klimafreundlicher Neubau (KFN) und Wohneigentum für Familien (WEF) neue Regeln zum Vorhabenbeginn.

Sowohl über das Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau (KFN) als auch im Programm Wohneigentum für Familien (WEF) werden zinsgünstige Förderkredite bereitgestellt, die Hauseigentümer bundesweit über eine Bank oder einem Finanzierer bei der KfW beantragen können. Wer die zinsgünstigen Förderkredite nutzen will, sollte genau darauf achten, wann ein Vertrag geschlossen und wann der Förderantrag gestellt werden muss. Denn in vielen Förderprogrammen gilt bereits ein das Bauvorhaben betreffender Vertragsabschluss als Beginn des Vorhabens und der erfolgte Vorhabenbeginn als KO-Kriterium für die Förderung.

Die bisherige Möglichkeit, den Antrag bis spätestens Baubeginn stellen zu können, wenn ein vorab dokumentiertes Finanzierungsgespräch vorliegt, ist nun entfallen. Erst nachdem der Antrag bei der KfW gestellt wurde, können Liefer- bzw. Leistungsverträge oder Kaufverträge förderunschädlich abgeschlossen werden.

Für alle Vorhaben, bei denen ein dokumentiertes Finanzierungsgespräch bis 29. Februar 2024 noch genutzt wurde, können weiterhin Anträge gemäß der bis zum 29. Februar 2024 geltenden Regeln zum Vorhabenbeginn gestellt werden.

Verträge nur noch mit aufschiebender Bedingung

Grundsätzlich ist sowohl im Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau (KFN) als auch im Programm Wohneigentum für Familien (WEF) der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages oder Kaufvertrages als Vorhabenbeginn zu werten.

Der Abschluss eines Vertrages mit einer auflösenden Bedingung zur Sicherung des fristgerechten Vorhabenbeginns ist in den beiden Programmen nun nicht mehr möglich.
Der Abschluss eines Vertrags mit einer aufschiebenden Bedingung ist weiterhin zulässig, da dies nicht als Vorhabenbeginn gilt. Hier liegt ein zweiseitiges Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung (hier: Bewilligung der Förderung) vor, mit der Folge, dass der Vertrag bis zum Eintritt der Bedingung schwebend unwirksam ist. Die Wirkung dieses Rechtsgeschäfts tritt somit erst mit dem Eintritt der Bedingung – der Bewilligung der Förderung – ein.

Förderkredit Wohneigentum für Familien

Das Programm Wohneigentum für Familien (WEF) stellt einen Förderkredit zinsgünstig, ab 0,01% effektivem Jahreszins für einen klima­freundlichen Neubau bereit. Familien mit Kindern und Alleinerziehende können mit dem Förderkredit die Kosten für den Bau und Erstkauf von Haus oder Eigentumswohnung bis zu einem Kredithöchstbetrag von 170.000 € bis 270.000 € finanzieren. Die Höhe der Förderung hängt dabei vom Einkommen ab.
Zum Programm

Förderkredit Klimafreundlicher Neubau

Das Programm Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (KFN) stellt Förderkredite für den Neubau und den Erstkauf eines Energie­spar­hauses bereit, das die Anforderungen des Effizienzhaus 40 erfüllt. Erhält das Haus zusätzlich das Qualitätssiegels nachhaltiges Bauen (QNG) erhöht sich der Förderbetrag. Privatpersonen, Unternehmen und andere Investoren können so bis zu 100.000 €, bzw. mit QNG bis zu 150.000 Euro je Wohnung ab 2,70% effektivem Jahreszins finanzieren, je nach Kreditvariante mit Laufzeiten von bis zu 35 Jahren und einer Zinsbindung von bis zu 10 Jahren.
Zum Programm

Die letzten Jahre haben gezeigt, die Fördergelder für Bauvorhaben im Bundeshaushalt sind beschränkt. Die För­derung steht unter dem Vor­behalt der Ver­füg­bar­keit von Bundes­mitteln. Ein allgemeiner Rechtsanspruch auf die Förderung besteht daher nicht.

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