20. April, 2023

Neues Förderprogramm für den Heizungstausch – erster Entwurf steht

Ein zusätzliches Förderprogramm soll private Hauseigentümer beim Einbau klimafreundlicher Heizungen unterstützen

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Der Austausch fossiler Heizungen soll den Durchbruch bei der Wärmewende in Bestandsgebäuden bringen, massiv Heizenergie einsparen und die CO2-Emissionen der Gebäude erheblich senken. Soweit der Plan der Bundesregierung. Der nun seit 19. April 2023 vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, der Heizkostenverordnung und der Kehr- und Überprüfungsordnung soll nicht nur den Einbau klimafreundlicher Heizungen beschleunigen, sondern auch den energieeffizienten Betrieb vorhandener Heizanlagen verbessern.
Das Gesetzesvorhaben gilt als ambitioniert und ist selbst innerhalb der Regierung umstritten. Vor allen Hauseigentümer befürchten Ausgaben, die sie sich nicht leisten können. Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck weiß um die Sorgen der Eigentümer von Altbauten mit Öl- oder Gasheizungen und stellt klar: „Wer jetzt in eine neue Heizung investiert, muss das nachhaltig tun. Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden. Aber wenn die Heizung ausgetauscht oder neu eingebaut werden muss, dann unterstützen wir mit gezielten Zuschüssen.

Erstmal gibt es nun auch konkrete Information wie private Hauseigentümer bei den notwendigen Investitionen in eine neue Heizung zusätzlich gefördert werden sollen. Vorgesehen ist ein neues Förderprogramm zum Heizungstauch, das den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen für möglichst viele bestehende Eigenheime ermöglichen soll. Wir fassen für Sie zusammen, welche Förderungen geplant sind und wer sie nutzen kann. Die Informationen basieren auf dem Gesetzentwurf vom 19. April 2023 und können sich im Rahmen der Gesetzgebung bis zum Inkrafttreten noch ändern.

Die geplante Förderung im Überblick

Neues Programm ergänzt die bestehenden Programme

Die bestehenden Förderprogramme, vor allem die Bundesförderung für effiziente Gebäude laufen weiter. Sowohl die Zuschüsse für Einzelmaßnahmen zur Modernisierung der Fenster und Türen, zur Dämmung von Dach, Wänden und Keller und zur Heizungsmodernisierung für nichtprivate Antragsteller als auch die Effizienzhaus-Förderkredite mit Tilgungszuschüssen über die KfW.

Das neue Förderprogramm richtet sich ausschließlich an Hauseigentümer von selbst genutztem Wohneigentum und an Kleinvermietern von Gebäuden mit bis zu 6 Wohnungen, sofern eine Wohnung im Haus selbst bewohnt wird. Geplant ist, ein Zuschuss in Form einer 30-prozentigen Grundförderung, die gegebenenfalls je nach Modernisierung durch einen von 3 Klimaboni auf bis zu 50 % erhöht werden kann. Alternativ soll die Finanzierung der Modernisierungskosten über einen Förderkredit mit Tilgungszuschuss möglich sein. Ebenfalls alternativ kann die bereits bestehende steuerliche Förderung genutzt werden. Für Maßnahmen in privat genutzten Wohnraum können insgesamt 20% der Modernisierungskosten über 3 Jahre hinweg bei der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden.

Einheitliche Grundförderung kann durch Förderbonus aufgestockt werden

30% Grundförderung

Alle im neuen Gebäudeenergiegesetz aufgelisteten Heizungsoptionen sollen mit einem einheitlichen Fördersatz von 30 % gefördert werden. Der Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-E) lässt folgende Heizungen zu, immer unter der Maßgabe eines Erneuerbaren-Energien-Anteils von mindestens 65%:

  • Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz
  • Wärmepumpe
  • Wärmepumpen-Hybridheizung in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung
  • Stromdirektheizung
  • solarthermische Anlage
  • Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse
  • Heizungsanlage zur Nutzung von grünem o. blauem Wasserstoff

Gas- und Ölheizungen werden nicht gefördert. Bei künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Gas-Heizungen sind ausschließlich die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readiness“ der Anlage förderfähig.

Zusätzlich 20% Klimabonus I

Für Modernisierungsfälle, in denen keine GEG-Austauschpflicht besteht, soll ein Klimabonus den Austausch von über 30 Jahre alten Kohleöfen, Öl- bzw. Gas- Konstanttemperatur-Kesseln, um 20% auf eine mögliche Förderung von 50% erhöhen.
Dieser Klimabonus kann auch von Eigentümern genutzt werden, die unter die Ausnahmen des GEG-E fallen. Dazu zählen selbstnutzende Altbesitzer, die ihre Immobilie vor 2002 bewohnten und Personen über 80 Jahre. Ebenfalls sollen Eigentümer, die einkommensabhängige Sozialleistungen erhalten (z.B. Wohngeldempfänger). unabhängig vom Typ und Alter der Heizung vom Klimabonus I profitieren können.

Zusätzlich 10% Klimabonus II

Für Modernisierungsfälle in denen eine GEG-Austauschpflicht besteht, soll der Klimabonus II den Austausch von Kohleöfen, von Öl- und Gas-Konstanttemperaturkesseln um 10% auf eine mögliche Förderung von 40% erhöhen, wenn der Heizungstausch um mindestens 5 Jahre vor der gesetzlichen Austauschpflicht vorgezogen wird. Kann diese Frist nicht mehr eingehalten werden, wird der 10-prozentige Klimabonus auch gezahlt, wenn der Erneuerbare Energien-Anteil mindestens 70% beträgt und damit über den GEG-Anforderungen mit mindestens 65% liegt.

Zusätzlich 10% Klimabonus III

Auch bei einem unvermeidbaren Heizungstausch durch Havarie soll ein Klimabonus die Grundförderung um 10% auf 40% erhöhen. Das gilt für Heizungen die weniger als 30 Jahre in Betrieb und irreparabel defekt sind. Der Klimabonus III soll bei Austausch defekter Kohleöfen und Öl- bzw. Gaskesseln jeglicher Art, bei Wechsel auf eine Heizung mit 65% Erneuerbare-Energien-Anteil und zeitnaher Umsetzung innerhalb von einem Jahr (anstatt der gesetzlichen Frist von höchstens 3 Jahren) ausgezahlt werden.

zur Pressemeldung des BMWK

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