18. Dezember, 2023
Urteil zum Bundeshaushalt fordern Förderstopps
Auswirkungen des Urteils vom Verfassungsgericht zum Sondervermögen des Klima- und Transformationsfonds auf KfW-Programme
Bild: © Wolfgang Dirscherl – pixelio.de
Mit sofortiger Wirkung wird für die ersten KfW-Förderprogramme ein Förderstopp verhängt. In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) sind folgende Programme vom sofortigen Antrags- und Zusagestopp betroffen:
- Förderung genossenschaftlichen Wohnens (134)
- Altersgerecht Umbauen Barrierereduzierung – Investitionszuschuss (455)
- BMWSB-Härtefallprogramm Wohnungsunternehmen 2023 (805)
- IKK – Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung (201)
- IKU – Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung (202)
- Energetische Stadtsanierung – Zuschuss (432)
- Klimafreundlicher Neubau – Nichtwohngebäude (299)
- Klimafreundlicher Neubau – Kommunen (498, 499)
- Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (297, 298)
Damit können bis auf weiteres keine Anträge mehr gestellt werden und darüber hinaus auch alle vorliegenden Anträge nicht mehr zugesagt werden. Lediglich bereits zugesagte Förderdarlehen und Investitionszuschüsse sind von der haushaltswirtschaftlichen Sperre nicht betroffen.
Hintergrund des Fördertopps ist die geltende haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 41 BHO für Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushalt 2023 sowie im Sondervermögen Klima- und Transformationsfonds (KTF).
Nicht alle Programme sind von der Haushaltssperre betroffen
Die KfW weißt in Abstimmung mit den auftraggebenden Ressorts, dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), darauf hin, dass nicht alle Förderungen betroffen sind. Diese Programme können weiterhin beantragt und zugesagt werden:
- Bundesförderung für effiziente Gebäude Wohngebäude – Kredit (261)
- Bundesförderung für effiziente Gebäude Nichtwohngebäude – Kredit (263)
- Wohneigentum für Familien (300)