12. März, 2024

Was Sie jetzt zur Heizungsförderung wissen müssen

Private Einfamilienhausbesitzer können den Zuschuss bereits bei der KfW beantragen

 

Bild: ©  magele-picture – stock.adope.com

Bei der staatlichen Heizungsförderung hat sich 2024 einiges geändert. Verschiedene Zuschussbeträge, gestaffelte förderfähige Ausgaben, der stufenweise Start zur Antragstellung bei der KfW und die derzeit geltende Übergangregelung für die nachträgliche Antragstellung.
Das von der Bundesregierung ausgerufene Förderziel bleibt. Wer komplett auf Erneuerbare Energien umsteigt oder für seine neue Heizung mindestens 65% Erneuerbare Energien nutzt, kann von der finanziellen Förderung durch den Staat profitieren. Die Neuauflage der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in 2024 sieht Zuschüsse von 30% bis zu 70% für eine Heizungsmodernisierung vor, die maßgeblich zur Einsparung von Energie und CO2-Emissionen beiträgt.

Wer kann mit welche Förderung rechnen? Wie kann die Förderung beantragt werden und was muss dabei beachtet werden? Wir haben das wichtigste zur neuen Heizungsförderung zusammengestellt.

Die Grundförderung

Für alle Antragsteller und für alle förderfähigen Heizanlagen gilt die Grundförderung, ein direkter Zuschuss von 30% der förderfähigen Ausgaben. Geförderte Heizungen sind Wärmepumpen, Holz- und Pelletheizungen sowie Solarthermieanlagen zur Warmwasserbereitung und zur Heizungsunterstützung. Die Wärmeerzeuger die alle technischen Grundvoraussetzungen erfüllen, werden beim BAFA gelistet.  Ebenfalls bezuschusst werden der Anschluss an Fernwärme, Nahwärme oder an ein Gebäudenetz sowie Brennstoffzellenheizungen. Auch für wasserstofffähige Heizungen soll der Zuschuss möglich sein, sobald Geräte am Markt verfügbar sind. Allerdings nur für die Investitionsmehrkosten gegenüber einer Brennwertheizung.

Über die Grundförderung hinaus können verschiedenen Boni beantragt werden, abhängig von der Altheizung, der neuen Heizungsanlage, des Gebäudes und des Antragstellers sowie deren Einkommen. Die Boni können miteinander kombiniert werden. Die maximal mögliche Förderung ist allerdings auf 70% begrenzt.

Der Klimageschwindigkeits-Bonus

Bei vorzeitigem Austausch einer alten, ineffizienten Heizung können private, selbstnutzende Hauseigentümer vom Klimageschwindigkeits-Bonus profitieren. Der Bonus von plus 20 % wird zusätzlich zur Grundförderung gezahlt und greift bei Ausbau einer alten Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung sowie für alte Gaszentralheizungen und alte Holz-/Pelletheizungen die seit mindestens 20 Jahren in Betrieb waren.  Wird eine dieser Altheizungen stillgelegt und das Gebäude nach der Heizungsmodernisierung nicht mehr durch Öl- oder Gas beheizt, können Hauseigentümer mit dem Klimageschwindigkeits-Bonus rechnen.

Der Einkommens-Bonus

Der Einkommens-Bonus soll einkommensschwache Haushalte dank höherer Förderung dabei unterstützen, die erforderlichen Investition in eine neue Heizung anzugehen und so ihre Energiekosten und die anfallende und steigende CO2-Steuer für die Belieferung mit Öl oder Gas zu senken.  Mit einem zusätzlichen Bonus von bis zu 30% können selbstnutzenden Wohneigentümer so die maximale Heizungsförderung von 70% ausschöpfen. Der Einkommensbonus wird privaten Haushalten mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 € pro Jahr gewährt. Maßgeblich zur Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens für einen Antrag in 2024 ist der Durchschnittswert der Einkommen aus 2021 und 2022. Und zwar der versteuernden Einkommen aller relevanten Haushaltsmitglieder, das heißt, die bei Antragstellung mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten volljährigen Eigentümer und der dort ebenfalls gemeldeten Partner. Als Nachweis für den Einkommens-Bonus müssen verschiedene Dokumente vorgehalten werden. Zum einen die Einkommenssteuerbescheide, die Meldebescheinigung / Meldebestätigung aller relevanten Haushaltsmitglieder sowie ein Grundbuchauszug, aus dem der Antragsteller als Eigentümer des Gebäudes hervorgeht.

Der Effizienzbonus für Wärmepumpen

Bei Einbau einer Wärmepumpe, wird ein zusätzlicher Effizienzbonus von plus 5% gezahlt, wenn das Gerät besonders umweltfreundlich heizt. Bei einer Luftwärmepumpe gibt es den Bonus für die Nutzung eines natürlichen Kältemittels. Für Erdwärmepumpen, Grundwasser- und Sole-Wärmepumpen wird der Bonus für die effiziente Wärmequelle angerechnet.

Der Emissionsminderungs-Zuschlag für Holz- und Pelletheizungen

Auch bei Holz- und Pelletheizung gibt es eine anlagenspezifischen Bonus. Bei Einhaltung der Staub-Grenzwerte von 2,5 mg/m³ wird der Emissionsminderungs-Zuschlag von pauschal 2.500 € angerechnet.

Die förderfähigen Ausgaben

Die förderfähigen Ausgaben für den Zuschuss zur Heizungsmodernisierung sind pro Gebäude insgesamt beschränkt, unabhängig davon wann und wie viele Anträge gestellt werden. Die Förderquote bezieht sich auf die förderfähigen Ausgaben, je nach Anzahl der Wohnungen im Gebäude: Für die 1. Wohnung – zum Beispiel im Einfamilienhaus – werden förderfähige Ausgaben bis zu einer Höhe von bis zu 30.000 € angerechnet. Ist die Heizung teurer und die Kosten gehen darüber hinaus, werden die 30.000 € zugrunde gelegt. Einmal ausgeschöpft kann für dieses Gebäude keine weitere Förderung für Heiztechnik als BEG-Zuschuss beantragt werden.
Bei weiteren Wohnungen im Haus erhöhen sich die förderfähigen Ausgaben. Für die 2. bis 6. Wohnung um je 15.000 € und ab der 7. Wohnung um je 8.000 €. Der Höchstbetrag für das Gebäude verteilt sich zu gleichen Teilen auf alle Wohnungen.

Förderhöchstbeträge im Einfamilienhaus bei maximal 30.000 € ansetzbare Investitionskosten:
  • 9.000 € Zuschuss bei Grundförderung von 30%

  • 15.000 € Zuschuss bei Grundförderung (30%) plus Klimageschwindigkeits-Bonus (20%)

  • 21.000 € Zuschuss bei Grundförderung (30%), plus Klimageschwindigkeits-Bonus (20%) und Einkommensbonus (max. 70%)

Tipp vom febis Fördergeldservice: Unter die förderfähigen Ausgaben fällt nicht nur der Wärmeerzeuger an sich, dessen Einbau und Inbetriebnahme. Auch Umfeldmaßnahmen werden mitberücksichtigt, etwa neue Heizkörper, die Dämmung von Rohrleitungen, der erforderliche Hydraulische Abgleich oder erforderliche Installationen durch einen Elektrofachbetrieb.

Der Ergänzungskredit

Die zinsgünstige Finanzierung der Heizungsmodernisierung über einen möglichen Förderkredit kommt wieder ins Spiel. Wesentliche Voraussetzung: Zuschuss und Ergänzungskredit müssen gleichzeitig genutzt werden. Für Antragsteller, die eine Zuschuss-Zusage im Rahmen der BEG-Förderung haben, steht damit zusätzlich der zinsgünstige KfW-Ergänzungskredit zur Verfügung. Der Ergänzungskredit mit einem Zinssatz ab 0,01% (im März 2024) kann bei einem frei wählbaren Finanzierungspartner (z.B. über die Hausbank) beantragt werden, der die Abwicklung der Kreditfinanzierung übernimmt.

Der Förderantrag

Die gute Nachricht. Der Heizungszuschuss kann online im Kundenportal der KfW beantragt werden. Private Eigentümer eines selbstbewohnten Einfamilienhauses können seit 27. Februar 2024 ihren Zuschussantrag stellen. Momentan sieht die KfW vor, dass nur der Hauseigentümer den Antrag eigenständig im Kundenportal der KfW stellen kann. Dazu muss der Antragsteller einen persönlichen Account anlegen, den Zuschuss online beantragen und vor Abruf der Fördergelder eine persönliche Identifizierung zu seiner Person vornehmen. In jedem Fall sollten alle Unterlagen bereitliegen, beispielsweise die für den Antrag notwendige BzA-ID-Nr. oder die Steuerbescheide der letzten Jahre, wenn der Einkommens-Bonus in Frage kommt. Mit Zuschusszusage kann die Heizung innerhalb von 36 Monaten eingebaut werden und die Auszahlung bei der KfW veranlasst werden.

Liegt die Zuschusszusage von der KfW vor, kann damit auch der Ergänzungskredit beantragt werden. Hierzu ist die Hausbank oder ein Finanzierer zu kontaktieren, der die Beantragung und Abwicklung des Kredits übernimmt.

Die Übergangsregelung

Für Zuschussanträge auf die Heizungsförderung gilt derzeit und bis zum 31. August 2024 eine Übergangsfrist. Für eine Heizungsmodernisierung für die bis zum bis 31. August 2024 der Vertrag mit dem Heizungsfachbetrieb geschlossen wird, kann der Zuschuss nachträglich beantragt werden. Allerdings nur begrenzt. Der Förderantrag muss dann spätestens bis zum 30. November 2024 bei der KfW gestellt werden.

Tipp vom Fördergeldservice: Sprechen Sie Ihren Heizungsfachbetrieb unbedingt darauf an, dass Sie die BEG-Förderung nutzen wollen. Dann kann der Heizungsfachmann ein für die Förderung gelistetes Gerät auswählen und die weiteren technischen Fördervoraussetzungen bei der Planung und in Ihrem Angebot berücksichtigen.

Der Liefer-/Leistungsvertrag

Der BEG-Zuschuss kann mit vorliegendem und unterschriebenen Lieferungs-/Leistungsvertrag für die Heizungsmodernisierung beantragt werden. Ab 1. September 2024 müssen Verträge für die BEG–Förderung zusätzliche Förderkriterien erfüllen. Zum eine muss eine auflösende oder aufschiebende Bedingung hinsichtlich der Förderzusage enthalten sein. Zum anderen ist das geplante Datum der Umsetzung im Vertrag zu nennen.

Die Bestätigung zum Antrag (BzA)

Während der Antragsteller beim Onlineantrag im KfW-Kundenportal alle persönlichen Informationen beantworten muss, werden die technischen und kostenrelevanten Angaben über die Bestätigung zum Antrag (BzA) erbracht. Ein bei der dena gelisteter Energieeffizienz-Experten (beispielsweise über den febis Fördergeldservice) oder ein ausführendes Fachunternehmen müssen die BzA ausstellen und darin bestätigen, dass die technischen Fördervoraussetzungen erfüllt werden. Ebenfalls bestätigt werden die förderfähigen Ausgaben. Der Antragsteller benötigt dann lediglich die BzA-ID-Nr. für seinen Online-Antrag.

Die Bestätigung nach Durchführung (BnD)

Neben der notwendigen Bestätigung zum Antrag gibt es die Bestätigung nach Durchführung (BnD). Die BnD wird dazu benötigt die beantragten Fördergelder nach Einbau und Inbetriebnahme der Heizung im KfW-Kundenportal abzurufen. Ein bei der dena gelisteter Energieeffizienz-Experten (beispielsweise über den febis Fördergeldservice) oder ein ausführendes Fachunternehmen müssen die BnD ausstellen und darin bestätigen, dass die Heizungsanlage wie geplant eingebaut wurde und die technischen Fördervoraussetzungen nach Durchführung auch tatsächlich erfüllt. Ebenfalls bestätigt werden die real angefallenen und abgerechneten förderfähigen Ausgaben. Der Antragsteller benötigt die BnD-ID-Nr. um die Auszahlung bei der KfW zu veranlassen.

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