30% bis 70% der Kosten Ihrer neuen Heizung als Zuschuss
Ihre neue Heizung mit Zuschuss vom Staat! Nutzen Sie unseren Fördergeldervice und fordern Sie die notwendige Bestätigung zum Antrag (BzA) an.
Die KfW sieht vor, dass nur Hauseigentümer selbst den Förderantrag im KfW-Kundenportal stellen können. Mit dem geschlossenen Liefer-/ Leistungsvertrag mit Ihrem Heizungsbauer und der Bestätigung zum Antrag (BzA), ausgestellt von unseren Energieeffizienz-Experten, haben Sie alles, was Sie dazu benötigen.
Ihre Vorteile auf einem Blick
30% bis zu 70% Zuschuss
je nach Heizsystem
Der Umstieg auf eine Heizung auf Basis Erneuerbarer Energien wird mit einem lohnenden Zuschuss gefördert. 30% Grundförderung steuert der Staat über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) für alle Antragsteller und Erneuerbare Energien Heizungen bei. Bonusförderungen erhöhen den Zuschuss weiter.
Für den BEG-Zuschuss spielt der richtige Zeitpunkt der Antragstellung eine wichtige Rolle.
Die KfW öffnet die Antragstellung stufenweise
Privatpersonen, die Eigentümer eines Einfamilienhauses sind und dieses selbst bewohnen (Haupt- oder alleiniger Wohnsitz) können seit dem 27. Februar 2024 einen Antrag auf Heizungsförderung stellen. Die dazu notwendige Bestätigung zum Antrag (BzA) wird im Fördergeldservice bereitgestellt.
Für weitere Antragstellergruppen (Private Vermieter in Einfamilienhäusern, Eigentümer von Mehrfamilienhäusern, Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen und Kommunen) wird die Beantragung im weiteren Verlauf des Jahres 2024 möglich sein.
- Seit 28.5.2024 antragsberechtigt:
private Eigentümer von Zweifamilien- und Mehrfamilienhäusern sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) - Voraussichtlich ab Ende August 2024 antragsberechtigt:
Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern sowie selbstbewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen in WEG
Die Sperrfrist für eine neue Antragstellung entfällt übergangsweise.
In 2024 kann bei einem Verzicht auf einen bereits zugesagten Antrag für die Förderung von Heizungstechnik ein neuer Antrag nun unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn.