3. Januar, 2023

Heizungsmodernisierung – das gilt für Zuschüsse in 2023

Die wichtigsten Änderungen der BEG-Förderung für Wärmepumpe, Solar, Biomasse und Fernwärmeanschluss

Bild: © magele-picture – stock.adobe.com

Die staatlichen Zuschüsse der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) stehen auch in 2023 bereit. Hauseigentümer und Investoren, die Modernisierungsvorhaben an Heizung, Gebäudehülle oder Haustechnik planen, können dazu Zuschüsse beim BAFA beantragen.

Und es lohnt sich! Mit staatlichem Zuschuss fallen die eigenen, selbst zu tragenden Investitionskosten geringer aus. Denn der Staat beteiligt sich mit 10% bis zu 40% an den förderfähigen Kosten. Besonders nachgefragt sind die Zuschüsse zur Heizungsmodernisierung, die einen Großteil der eingehenden Förderanträge ausmachen. Solarthermieanlagen werden mit 25% bezuschusst, Wärmepumpen mit 25-30% und Biomasseheizungen mit 10%. Der zusätzliche Heizungstausch-Bonus von plus 10% erhöht den Basiszuschuss, wenn für die neue Erneuerbare-Energien-Heizung eine ineffiziente, noch funktionsfähige Altheizung (Öl, Kohle, Gas, Nachtspeicher) raus fliegt.

Mit Jahresbeginn treten allerdings einige Programmänderungen in Kraft. Damit gelten für Förderanträge ab 1.1.2023 neue Regeln. Wir fassen zusammen, was sich in der neuen BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen (BEG EM) und den technischen Mindestanforderungen geändert hat.

Wärmepumpen-Förderung
Die Anforderungen 2023

  • Für den Zuschuss zur Wärmepumpe (25-30%) gilt die Fördervoraussetzung, dass die Wohnungen/Flächen mit der neuen Heizanlage zu mindestens 65% durch erneuerbare Energien beheizt werden. Das gilt für alle Wärmepumpen unabhängig vom Energieträger und auch in Kombination mit einer bestehenden bzw. nicht förderfähigen Gasbrennwertheizung.
  • Eine Wärmepumpe soll nur noch dann gefördert werden, wenn ein Gebäude dafür geeignet ist und einen effizienten Betrieb der Wärmepumpe zulässt. Diese Förderbedingung wird an der Jahresarbeitszahl (JAZ) festgemacht, die nun zusätzlich neben den Anforderungen an den jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) erfüllt werden muss. Dazu muss die Wärmepumpe rechnerisch eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 2,7 erreichen.
  • Der Zuschuss erhöht sich um 5%, wenn in der Wärmepumpe ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird. Ob und welches natürliche Kälemittel eine Wärmepumpe verwendet, ist auf der BAFA-Liste der förderfähigen Wärmepumpen vermerkt. Nach der BEG-Richtlinie werden Propan, Isobutan, Propen, Ammoniak, Wasser oder Kohlendioxid für den Kältemittel-Bonus anerkannt. Dieser ist allerdings nicht mit dem Wärmepumpenbonus für effiziente Wärmequellen wie Erdreich, Wasser oder Abwasser kombinierbar.

Biomasseheizungen
Die Fördervoraussetzungen in 2023

  • Generell müssen Biomasseheizungen für die Förderung in 2023 mit einer solarthermischen Anlage oder Wärmepumpe kombiniert werden.
  • Auch für Biomasse (Pellet, Scheitholz, Hackgut) gilt: Wohnungen oder Flächen müssen nach Einbau der neuen Heizanlage zu mindestens 65% durch erneuerbare Energien beheizt werden.
  • Die Anforderung an den jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) steigt. Biomasseheizungen müssen ab 1.1.2023 ein ETAs von 81% aufweisen.
  • Die Anforderungen an Feinstaubemissionen werden ebenfalls angezogen. Biomasseheizungen dürfen nun den Feinstaubausstoß von 2,5 mg/m³ nicht mehr überschreiten. Der bisherige Bonus für saubere Biomasse (auch Innovationsbonus genannt) ist damit die Regel und ersatzlos gestrichen. Damit beträgt die Regelförderung 10%. Mit Heizungstausch-Bonus kann ein Zuschuss von 20% beantragt werden.

Weitere Änderungen
Heizungsoptimierung, Wärmenetzanschluss, Mietheizung, Antragsteller

  • Der Zuschuss für den Anschluss an ein Wärmenetz wird von 25% auf 30% erhöht. Die bisherigen Anforderungen an den Primärenergiefaktor bzw. den Erneuerbare Energien-Anteil des Wärmenetzes werden aufgehoben.
  • Die Optimierung bestehender Heizanlagen wird bei fossilen Anlagen nur noch gefördert, wenn diese nicht älter als 20 Jahre sind.
    Die förderfähigen Gebäude wurden bereits 2022 eingeschränkt auf Wohngebäude mit bis zu mit höchstens 5 Wohneinheiten und Nichtwohngebäude mit höchstens 1.000 m² beheizter Fläche. Der Förderantrag kann gestellt werden, sobald mindestens 300 € investiert werden.
  • Brennstoffzellenheizungen werden ab 1.1.2023 im Rahmen der BEG EM und damit vom BAFA bezuschusst. Das KfW-Programm wird eingestellt und die ursprüngliche Einschränkung der Leistungsklassen entfällt. Anlagen sind nur förderfähig, wenn sie mit grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden. Der Zuschuss beträgt 25% der förderfähigen Kosten, ggf. plus 10% Heizungstausch-Bonus.
  • Bei Heizungsdefekt werden die Mietkosten für provisorische Zwischenlösungen gefördert, wenn innerhalb der Zuwendungsfrist eine förderfähige Heizungsanlage für die gesamte Wärmeversorgung eingebaut wird oder ein förderfähiger Netzanschluss erfolgt. Dabei gilt: Die Mietkosten werden erst ab Antragstellung gefördert. Die entstehenden Kosten werden erst im Zusammenhang mit der förderfähigen Heizung und deren Fördersatz gefördert.
  • Bei Sanierungen in Eigenleistung werden unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen nun auch die Materialkosten gefördert.
  • Neben Gebäudeeigentümern, Pächtern und Mietern können nun alle Investoren Förderanträge stellen.
  • Gibt es weitere Förderoptionen, beispielsweise vom Land? Dann begrenzt die BEG Förderungen aus öffentlichen Geldern auf 60% der förderfähigen Kosten. Für kommunale Antragsteller wird die Kumulierungsgrenze aus öffentlichen Mitteln in 2023 auf 90% erhöht.

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