Die gesetzlichen Mindeststandards nach GEG und die BEG-Förderung
30% bis zu 70% Heizungsförderung
Die in 2024 durchgeführte Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sorgte auch für einen Umbau der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).
30% Heizungsförderung für alle, mit Boni bis zu 70%
Alle Heizungsanlagen die dem GEG entsprechen, werden gefördert. Bei Gas-Heizungen können die Kosten für die Umrüstung auf H2-Ready angerechnet werden. Die maximal förderfähigen Investitionskosten werden nach der Anzahl der Wohnungen im Gebäude gestaffelt.
Das GEG 2024 ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Die auch als Heizungsgesetz bezeichnete Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bildet die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Jeder der neu baut oder modernisiert muss sich an die gültigen Vorgaben des GEG halten.
Zur Unterstützung der Umsetzung des GEG baute die Bundesregierung die auch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) aus, vor allem die Förderung für Einzelmaßnahmen. Die neue BEG-Förderrichtlinie mit den neuen Förderkonditionen trat ebenfalls zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Wir beantragen Ihre Fördergelder!
Alles zur BEG-Förderung 2025 im Überblick
Inhaltsverzeichnis
- Die gesetzlichen Mindeststandards nach GEG und die BEG-Förderung
- 30% bis zu 70% Heizungsförderung
- Wir beantragen Ihre Fördergelder!
- Alles zur BEG-Förderung 2025 im Überblick
- Inhaltsverzeichnis
- Das steht im Heizungsgesetz
- Die Heizungszuschüsse in 2025
- Heizungsförderung – Grundförderung und mögliche Bonusförderungen
- BEG-Förderung 2025 vs. zukünftige Förderung?
- Förderhotline
- Die Zuschüsse in 2025 für Fenster und Dämmmaßnahmen
- Individueller Sanierungsfahrplan
- Das gilt für Mieter und Vermieter in Mietwohngebäuden
- GEG und Kommunale Wärmeplanung als Entscheidungsgrundlage
- Die Kommunale Wärmeplanung soll alle Handlungsoptionen aufzeigen
- Das gilt für Öl- und Gasheizung
- Gasheizungen H2-Ready
- Förderservice zur Heizungsmodernisierung
Das steht im Heizungsgesetz
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht vor allem vor, dass neue Heizungen nur noch eingebaut werden dürfen, wenn sie zumindest 65% Erneuerbare Energien nutzen. Für Bestandsgebäude gelten allerdings erst einmal Übergangsfristen, in denen der Einbau von Gas- und Ölheizungen zwar nicht gefördert wird, aber weiterhin möglich wäre. Zumindest so lange, bis die kommunale Wärmeplanung der Stadt oder der Gemeinde vorliegt. Erst wenn der Hauseigentümer weiß, ob in seinem Wohnort ein Wärmenetz oder Wasserstoffnetz geplant ist, an das er sich anschließen lassen könnte, kann er eine nachhaltige Investitionsentscheidung treffen. Alles zur kommunalen Wärmeplanung und zu den Übergangsfristen finden Sie hier.
Die Heizungszuschüsse in 2025
Im Rahmen der BEG-Förderung wird es auch in 2025 weiterhin eine Zuschussförderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben. Alle im Bestand möglichen Heizungsanlagen, die dem neuen GEG entsprechen, werden gefördert. Dazu zählen Wärmepumpen, Wärmepumpen als Hybridheizungen, Solarthermie, Biomasse-Heizungen, der Anschluss an ein Wärmenetz und wasserstofffähige Gasbrennwertheizungen. Gas- und Ölheizungen werden nicht gefördert. Für mit Wasserstoff betreibbare Gas-Heizungen sind nur die zusätzlichen Kosten für die Umrüstung der Anlage auf den Betrieb mit Wasserstoff (H2-Ready) förderfähig.
Maximal förderfähige Investitionskosten bei Heizungstausch
Der Heizungszuschuss erfolgt prozentual und errechnet sich aus den tatsächlichen Kosten, die beim Heizungstausch anfallen. Dazu zählen unter anderem die Kosten des Heizungsbauers für den Ausbau der alten und den Einbau der neuen Heizung und deren Inbetriebnahme, sowie erforderliche Leistungen die ein Elektriker oder der Schornsteinfeger beitragen müssen. Die förderfähigen Kosten sind nach oben hin begrenzt.
Zusätzlich zur Zuschussförderung besteht die Möglichkeit weitere Kosten der Sanierung über einen zinsverbilligten Ergänzungskredit zu finanzieren. Antragsteller mit einem zu versteuernden Haushaltskommen von bis zu 90.000 € erhalten eine zusätzliche Zinsverbilligung.
Die steuerliche Abschreibung der Modernisierungskosten ist ebenfalls als Alternative zum Zuschuss weiterhin möglich
BEG-Förderung 2025 vs. zukünftige Förderung?
Förderhotline
06190 / 92 63 – 433
Sie wollen wissen, ob es sich mehr lohnt den Antrag in 2023 zu stellen oder bis zur Regierungsbildung abzuwarten? Unser Team an der Hotline berät Sie zu geplanten Maßnahmen und geht die Förderoptionen mit Ihnen gemeinsam durch. Wir sind Mo-Fr von 9-17 Uhr für Sie erreichbar.

Individueller Sanierungsfahrplan
Mit kosteneffizienten Maßnahmen die Heizlast für Wärmepumpen im Altbau reduzieren
Sanierungsarbeiten bedeuten für viele Hausbesitzer hohe Kosten. Dabei ist eine Komplettsanierung nur selten notwendig. Wir zeigen Ihnen, mit welchen Maßnahmen Sie einen ausreichenden Dämmstandard erreichen können.
Die Kommunale Wärmeplanung soll alle Handlungsoptionen aufzeigen
Das gilt für Öl- und Gasheizung
Was passiert bis eine Wärmeplanung vorliegt?
Bis eine Wärmeplanung von der Kommune und dem Energieversorger im Ort vorliegt, gelten Ausnahmen. Das heißt, es kann erst einmal weiterhin eine Heizungsanlage durch eine neue ausgetauscht werden, auch wenn die neue Heizung die 65% Erneuerbare-Energien Vorgabe noch nicht erfüllt. Allerdings gibt es Fristen, bis wann Kommunen ihre Wärmeplanung aufstellen müssen und ab wann alle neuen Heizungen mit mindestens 65% Erneuerbare Energien beheizt werden müssen.
Was passiert, wenn laut Wärmeplan ein Wärmenetz ausgebaut werden soll?
Sieht der Wärmeplan die Erweiterung oder den Neubau eines Wärmenetzes vor, besteht damit grundsätzlich die Möglichkeit für Hauseigentümer grüne Fernwärme zu nutzen, wenn die Gebäude in einem der Ausbaugebiete liegen. Bis zum Anschluss an das Wärmenetz gelten Übergangsfristen in denen andere Heizungen genutzt werden können.
So kann bis zum geplanten Anschluss an ein Wärmenetz eine Heizungsanlage eingebaut und ohne Einhaltung der 65% EE-Anforderungen betrieben werden. Der Gebäudeeigentümer muss vor Einbau der „Übergangsheizung“ einen Vertrag nachweisen, der die Lieferung von Wärme aus Erneuerbaren Energien und den geplanten Netzanschluss seines Gebäudes nachweist, auf dessen Basis er ab Anschluss an das Wärmenetz beliefert wird. Der Netzanschluss muss innerhalb von 10 Jahren nach Vertragsschluss erfolgen.
Sollte der Wärmenetzausbau trotz Planung und Vertrag doch nicht realisiert werden können, muss jede Heizungsanlage in den davon betroffenen Gebieten die 65% Erneuerbare-Energien Anforderungen anderweitig erfüllen. Die Übergangsfrist für Heizungen, die spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntgabe des Ausbau-Stopps neu eingebaut worden sind, beträgt maximal 3 Jahre nach der öffentlichen Bekanntgabe.
Sofern Gebäude nach Ablauf der 10 Jahres-Frist nicht über das Wärmenetz versorgt werden können, ist ebenfalls der Gebäudeeigentümer verpflichtet, die 65% Erneuerbare-Energien Anforderungen nach Ablauf von maximal drei weiteren Jahren einzuhalten. In solchen Fällen ist vorgesehen, dass Gebäudeeigentümer Anspruch auf eine Erstattung der daraus entstehenden Mehrkosten haben sollen.
Gasheizungen H2-Ready
Auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizungen sind nach Definition des GEG Heizungsanlagen, die mit niederschwelligen Maßnahmen nach dem Austausch einzelner Bauteile mit 100% Wasserstoff betrieben werden können. Der Nachweis der Umrüstbarkeit kann durch eine Hersteller- oder Handwerkererklärung erbracht werden.
Für den Ausbau eines Wasserstoffnetzgebiets müssen der Gasverteilnetzbetreiber und das Bundesland einen verbindlichen Fahrplan zum Netzausbau vorlegen, der alle Zwischenziele und die vollendende Umstellung der Netzinfrastruktur auf die vollständige Versorgung der Anschlussnehmer mit Wasserstoff bis zum 31.12.2044 aufzeigt. Der Fahrplan wird nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur wirksam und veröffentlicht und alle drei Jahre überprüft.
Sollte der Netzausbau trotz Planung und Vertrag doch nicht stattfinden, muss der Betreiber des geplanten Wasserstoffverteilnetzes die Entscheidung zum Netzausbau-Stopp jedem Anschlussnehmer unverzüglich mitteilen. In betroffenen Gebieten muss jede Heizungsanlage, die spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach öffentlicher Bekanntgabe des Ausbau-Stopps neu eingebaut worden ist, die 65% Erneuerbare-Energien-Anforderungen erfüllen, spätestens bis zum Ablauf einer Übergangsfrist von 3 Jahren der öffentlichen Bekanntgabe. Auch hier ist vorgesehen, dass Gebäudeeigentümer, mit schon vertraglich vereinbartem Netzanschluss Anspruch auf Erstattung der daraus entstehenden Mehrkosten haben sollen.