BEG-Förderung 2025

Diese Zuschüsse können Sie beantragen

 

Die gesetzlichen Mindeststandards nach GEG und die BEG-Förderung

 

30% bis zu 70% Heizungsförderung

 

Die in 2024 durchgeführte Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sorgte auch für einen Umbau der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).

30% Heizungsförderung für alle, mit Boni bis zu 70%
Alle Heizungsanlagen die dem GEG entsprechen, werden gefördert. Bei Gas-Heizungen können die Kosten für die Umrüstung auf H2-Ready angerechnet werden. Die maximal förderfähigen Investitionskosten werden nach der Anzahl der Wohnungen im Gebäude gestaffelt.

Wir beantragen Ihre Fördergelder!

Fördergeldservice Heizung

Jetzt 30-70 % Zuschuss für die Modernisierung der Heizung beantragen. Wir stellen die notwendigen Bestätigungen für Sie aus!

Förderhotline

Sie haben Fragen zur Heizungsförderung oder möchten mehr zum Förderservice erfahren? Rufen Sie uns an! Wir sind Mo-Fr von 9 Uhr bis 17 Uhr für Sie erreichbar.

Sanierungsfahrplan

Wir erstellen den individuellen Sanierungsfahrplan für Ihr Haus. Das sichert Ihnen eine höhere BEG-Förderung bei Effizienzmaßnahmen!

Das steht im Heizungsgesetz

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht vor allem vor, dass neue Heizungen nur noch eingebaut werden dürfen, wenn sie zumindest 65% Erneuerbare Energien nutzen. Für Bestandsgebäude gelten allerdings erst einmal Übergangsfristen, in denen der Einbau von Gas- und Ölheizungen zwar nicht gefördert wird, aber weiterhin möglich wäre. Zumindest so lange, bis die kommunale Wärmeplanung der Stadt oder der Gemeinde vorliegt. Erst wenn der Hauseigentümer weiß, ob in seinem Wohnort ein Wärmenetz oder Wasserstoffnetz geplant ist, an das er sich anschließen lassen könnte, kann er eine nachhaltige Investitionsentscheidung treffen. Alles zur kommunalen Wärmeplanung und zu den Übergangsfristen finden Sie hier.

Die Heizungszuschüsse in 2025

Im Rahmen der BEG-Förderung wird es auch in 2025 weiterhin eine Zuschussförderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben. Alle im Bestand möglichen Heizungsanlagen, die dem neuen GEG entsprechen, werden gefördert. Dazu zählen Wärmepumpen, Wärmepumpen als Hybridheizungen, Solarthermie, Biomasse-Heizungen, der Anschluss an ein Wärmenetz und wasserstofffähige Gasbrennwertheizungen. Gas- und Ölheizungen werden nicht gefördert. Für mit Wasserstoff betreibbare Gas-Heizungen sind nur die zusätzlichen Kosten für die Umrüstung der Anlage auf den Betrieb mit Wasserstoff (H2-Ready) förderfähig.

Maximal förderfähige Investitionskosten bei Heizungstausch

Der Heizungszuschuss erfolgt prozentual und errechnet sich aus den tatsächlichen Kosten, die beim Heizungstausch anfallen. Dazu zählen unter anderem die Kosten des Heizungsbauers für den Ausbau der alten und den Einbau der neuen Heizung und deren Inbetriebnahme, sowie erforderliche Leistungen die ein Elektriker oder der Schornsteinfeger beitragen müssen. Die förderfähigen Kosten sind nach oben hin begrenzt.

  • Für den Heizungstausch im Einfamilienhaus: max. 30.000 € (derzeit 60.000 €)

  • Für Mehrfamilienhäuser soll die Förderung nach der Anzahl der Wohnungen gestaffelt werden:
    30.000 € für die erste Wohneinheit
    für die 2.-6. Wohneinheit je 15.000 €
    ab der 7. Wohneinheit je 8.000 €

  • Diese Regelung soll auch für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) zutreffen

  • Bei Nichtwohngebäuden gelten ähnliche Grenzen nach Quadratmeterzahl

  • Die Heizungsförderung und die Förderung für Effizienzmaßnahmen können unabhängig von einander beantragt werden. , d. h. es können im gleichen Jahr sowohl die vollen förderfähigen Ausgaben für die Heizung angerechnet werden als auch für eine Wärmedämmung von nochmals 30.000 € bis zu 60.000 € je Wohnung.

Heizungsförderung – Grundförderung und mögliche Bonusförderungen

  • Eine Grundförderung von 30% der Investitionskosten von neuen Heizungen wird für alle Wohn- und Nichtwohngebäude gewährt.
    Antragsberechtigt sind beispielsweise private Hauseigentümer, Vermieter, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen sowie Contractoren.

  • Ein Einkommensbonus von zusätzlich 30% der Investitionskosten wird ausgezahlt – an alle selbstnutzenden Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 €.

  • Ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20% der Investitionskosten wird in 2024 und 2025 ausgezahlt und zwar für die zeitnahen Umstieg von fossilen Öl- und Gasheizungen, alten Kohle- und Stromdirektheizungen oder auch alten Biomasseheizanlagen. Ab 2026 verringert sich der Fördersatz degressiv, die nachfolgenden 2 Jahre um 5%, dann um 3%.

  • Der Effizienzbonus von 5% für Wärmepumpen kommt bei der Nutzung von natürlichen Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme in Frage, wenn es sich dabei um eine Erstinstallation handelt.

  • Insgesamt ist die Förderung bei maximal 70% gedeckelt.

Zusätzlich zur Zuschussförderung besteht die Möglichkeit weitere Kosten der Sanierung über einen zinsverbilligten Ergänzungskredit zu finanzieren. Antragsteller mit einem zu versteuernden Haushaltskommen von bis zu 90.000 € erhalten eine zusätzliche Zinsverbilligung.
Die steuerliche Abschreibung der Modernisierungskosten ist ebenfalls als Alternative zum Zuschuss weiterhin möglich

BEG-Förderung 2025 vs. zukünftige Förderung?

Förderhotline

06190 / 92 63 – 433

Sie wollen wissen, ob es sich mehr lohnt den Antrag in 2023 zu stellen oder bis zur Regierungsbildung abzuwarten? Unser Team an der Hotline berät Sie zu  geplanten Maßnahmen und geht die Förderoptionen mit Ihnen gemeinsam durch. Wir sind Mo-Fr von 9-17 Uhr für Sie erreichbar.

 

Die Zuschüsse in 2025 für Fenster und Dämmmaßnahmen

  • Die Förderkonditionen für Gebäude-Effizienzmaßnahmen (wie z. B. Fenster und Hauseingangstür, Dämmung von Dach, Spitzboden, Fassade oder Keller sowie für Anlagentechnik außer Heizung) gelten weiterhin.

  • 15% Grundförderung, sowie weitere 5% iSFP-Bonus bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans vom Energieeffizienz-Experten

  • Die förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen können zusätzlich zu den Investitionskosten der Heizungsmodernisierung ausgeschöpft werden. Die Höhe der förderfähigen Sanierungsausgaben ist wie folgt gedeckelt:

  • generell 30.000 € pro Wohneinheit

  • 60.000 € pro Wohneinheit, wenn ein Sanierungsfahrplan vorliegt

Individueller Sanierungsfahrplan

Mit kosteneffizienten Maßnahmen die Heizlast für Wärmepumpen im Altbau reduzieren

Sanierungsarbeiten bedeuten für viele Hausbesitzer hohe Kosten. Dabei ist eine Komplettsanierung nur selten notwendig. Wir zeigen Ihnen, mit welchen Maßnahmen Sie einen ausreichenden Dämmstandard erreichen können.

Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)

Das gilt für Mieter und Vermieter in Mietwohngebäuden

Vermieter können Sanierungskosten über eine weitere Modernisierungsumlage an die Mieter weitergeben. Bei Heizungsmodernisierung und Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung beträgt die Modernisierungsumlage 10% im Jahr. Allerdings nur, wenn der Vermieter die staatliche Förderung in Anspruch nimmt und die Fördersumme von den umlegbaren Kosten abzieht.

Für Mieter wird die Mieterhöhungen gedeckelt. Die maximale Mieterhöhung pro Quadratmeter und Monat ist für den Zeitraum von 6 Jahren generell bei 50 Cent gekappt – egal ob die bisherige oder die neue Modernisierungsumlage zur Anwendung kommt. Steigt die Miete durch die Heizungsmodernisierung auf mehr als 30% des Haushaltseinkommens des Mieters, soll eine beschränkte Umlagefähigkeit gelten. Bei Indexmieten sind Mieterhöhungen aufgrund einer Heizungsmodernisierung generell ausgeschlossen.

GEG und Kommunale Wärmeplanung als Entscheidungsgrundlage

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verankert die zentrale Vorgabe, dass künftig nur noch moderne, zukunftsfähige Heizungen auf einer Basis von mindestens 65% Erneuerbaren Energien in Deutschland eingebaut werden dürfen. Langzeitziel für 2045: Der klimaneutrale Gebäudebestand. Bis dahin sollen alle Gebäude in Deutschland zu 100% mit Erneuerbaren Energien beheizt werden.

Um dieses Ziel zu erreichen, ist eine enge Verzahnung des GEG mit der kommunalen Wärmeplanung vorgesehen. Erst wenn eine Wärmeplanung vorliegt, gelten in den betreffenden Kommunen alle Regelungen des GEG. Das ist bis spätestens 2028 angestrebt, bis dahin sollen Übergangsfristen gelten.

Die Kommunale Wärmeplanung soll alle Handlungsoptionen aufzeigen

Fernwärmenetz

Option: Anschluss an ein Nah-/Fernwärmenetz

  • Wird perspektivisch ein Anschluss möglich sein?
  • Wenn ja, ab wann?
  • Besteht Anschlusspflicht?

Gasnetz

Option: Einbau einer Gasbrennwert-/Gashybridheizung oder Brennstoffzelle

  • Wird das vorhandene Gasnetz weiter betrieben und auf Erneuerbare Energien umgestellt?
  • Wie und wann erfolgt die Umstellung auf grünen Wasserstoff?
  • Oder wird grünes Gas beigemischt?

Einzelheizungen

Option: Die Heizungsanlage im Haus muss die 65%-Erneuerbare-Energien Anforderung des GEG erfüllen.

  • Wärmepumpe
  • Hybridheizung
  • Biomasse-Heizung (Holz, Pellets)
  • Solarthermie

Das gilt für Öl- und Gasheizung

  • Funktionierende Öl- und Gasheizungen können weiterbetrieben und auch repariert werden. Die GEG-Austauschpflicht für Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind und weder Niedertemperatur- noch Brennwerttechnik nutzen, besteht weiterhin.

  • Für irreparable Öl- und Gasheizungen sowie bei einem geplanten Heizungstausch gilt es eine Übergangsfrist von 5 Jahren. Innerhalb dieser Frist können übergangsweise auch Heizungsanlagen eingebaut werden, die nicht die 65%-Erneuerbare-Energien Anforderungen erfüllen. Wer den Einbau einer Öl- oder Gasheizung plant, muss allerdings vor der Heizungsmodernisierung eine verpflichtende Beratung in Anspruch nehmen, die ausdrücklich auf die steigende CO₂-Bepreisung für fossile Brennstoffe hinweist. Die CO₂-Steuer für fossile Brennstoffe wird das Heizen mit Öl und Gas perspektivisch immer teurer machen und so eine mögliche Kostenfalle für Hauseigentümer darstellt.
    Nach Ablauf der 5-jährigen Übergangsfrist müssen sich Hauseigentümer auf Basis der bis dahin vorliegenden kommunalen Wärmeplanung für eine klimafreundliche Heizungsalternative entscheiden.

  • Gasheizungen, die auf Wasserstoff umrüstbar sind, können bis zur Vorlage einer Wärmeplanung eingebaut werden. Sieht die kommunale Wärmeplanung kein Wasserstoffnetz vor, gelten für das vorhandene Gasnetz Anforderungen zur schrittweisen Beimischung klimaneutraler Gase wie Biomethan: 15% klimaneutrale Gase ab 2029, 30% ab 2035 und 60% ab 2040.

Was passiert bis eine Wärmeplanung vorliegt?

Bis eine Wärmeplanung von der Kommune und dem Energieversorger im Ort vorliegt, gelten Ausnahmen. Das heißt, es kann erst einmal weiterhin eine Heizungsanlage durch eine neue ausgetauscht werden, auch wenn die neue Heizung die 65% Erneuerbare-Energien Vorgabe noch nicht erfüllt. Allerdings gibt es Fristen, bis wann Kommunen ihre Wärmeplanung aufstellen müssen und ab wann alle neuen Heizungen mit mindestens 65% Erneuerbare Energien beheizt werden müssen.

  • Bestehende Gebäude in Gemeindegebieten mit mehr als 100.000 Einwohner
    (EW am 1.1.2024 gemeldet)
    Bis zum Ablauf des 30.6.2026 kann eine Heizungsanlage durch eine neue ausgetauscht werden, die noch nicht die 65% EE-Vorgabe erfüllt.

  • Bestehende Gebäude in Gemeindegebieten mit 100.000 Einwohner oder weniger
    (EW am 1.1.2024 gemeldet)
    Bis zum Ablauf des 30.6.2028 kann eine Heizungsanlage durch eine neue ausgetauscht werden, die noch nicht die 65% EE-Vorgabe erfüllt.

  • Liegt vorher eine Wärmeplanung vor:
    Gebäude in Gebieten, für die vor Ablauf 30.6.2026 bzw. 30.6.2028 eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde:
    Die 65% EE-Anforderungen sind einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anzuwenden.

  • Liegt keine Wärmeplanung vor:
    Gemeindegebiete in denen keine Wärmeplanung vorliegt, werden so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor.

Was passiert, wenn laut Wärmeplan ein Wärmenetz ausgebaut werden soll?

Sieht der Wärmeplan die Erweiterung oder den Neubau eines Wärmenetzes vor, besteht damit grundsätzlich die Möglichkeit für Hauseigentümer grüne Fernwärme zu nutzen, wenn die Gebäude in einem der Ausbaugebiete liegen. Bis zum Anschluss an das Wärmenetz gelten Übergangsfristen in denen andere Heizungen genutzt werden können.

So kann bis zum geplanten Anschluss an ein Wärmenetz eine Heizungsanlage eingebaut und ohne Einhaltung der 65% EE-Anforderungen betrieben werden. Der Gebäudeeigentümer muss vor Einbau der „Übergangsheizung“ einen Vertrag nachweisen, der die Lieferung von Wärme aus Erneuerbaren Energien und den geplanten Netzanschluss seines Gebäudes nachweist, auf dessen Basis er ab Anschluss an das Wärmenetz beliefert wird. Der Netzanschluss muss innerhalb von 10 Jahren nach Vertragsschluss erfolgen.

Sollte der Wärmenetzausbau trotz Planung und Vertrag doch nicht realisiert werden können, muss jede Heizungsanlage in den davon betroffenen Gebieten die 65% Erneuerbare-Energien Anforderungen anderweitig erfüllen. Die Übergangsfrist für Heizungen, die spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntgabe des Ausbau-Stopps neu eingebaut worden sind, beträgt maximal 3 Jahre nach der öffentlichen Bekanntgabe.

Sofern Gebäude nach Ablauf der 10 Jahres-Frist nicht über das Wärmenetz versorgt werden können, ist ebenfalls der Gebäudeeigentümer verpflichtet, die 65% Erneuerbare-Energien Anforderungen nach Ablauf von maximal drei weiteren Jahren einzuhalten. In solchen Fällen ist vorgesehen, dass Gebäudeeigentümer Anspruch auf eine Erstattung der daraus entstehenden Mehrkosten haben sollen.

Gasheizungen H2-Ready

Auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizungen sind nach Definition des GEG Heizungsanlagen, die mit niederschwelligen Maßnahmen nach dem Austausch einzelner Bauteile mit 100% Wasserstoff betrieben werden können. Der Nachweis der Umrüstbarkeit kann durch eine Hersteller- oder Handwerkererklärung erbracht werden.

  • H2-Ready-Gasheizungen können bis zur Vorlage einer Wärmeplanung eingebaut werden.

  • Sieht die kommunale Wärmeplanung kein Wasserstoffnetz vor, gelten für den Gasnetzbetreiber Anforderungen zur schrittweisen Beimischung klimaneutraler Gase wie Biomethan: 15% klimaneutraler Gase ab 2029, 30% ab 2035 und 60% ab 2040.

  • Sieht die kommunale Wärmeplanung ein Wasserstoffnetzausbaugebiet im Ort vor, gelten Übergangsfristen für Gasheizungen, die sowohl Erdgas als auch Wasserstoff verbrennen.
    Bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz kann eine mit Erdgas betriebene Heizung die auf 100% Wasserstoff umrüstbar ist, eingebaut und ohne Einhaltung der 65% EE-Anforderungen betrieben werden, wenn sichergestellt ist das die Heizung spätestens bis zum Ablauf des 31.12 2044 vollständig mit Wasserstoff versorgt werden wird.

Für den Ausbau eines Wasserstoffnetzgebiets müssen der Gasverteilnetzbetreiber und das Bundesland einen verbindlichen Fahrplan zum Netzausbau vorlegen, der alle Zwischenziele und die vollendende Umstellung der Netzinfrastruktur auf die vollständige Versorgung der Anschlussnehmer mit Wasserstoff bis zum 31.12.2044 aufzeigt. Der Fahrplan wird nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur wirksam und veröffentlicht und alle drei Jahre überprüft.

Sollte der Netzausbau trotz Planung und Vertrag doch nicht stattfinden, muss der Betreiber des geplanten Wasserstoffverteilnetzes die Entscheidung zum Netzausbau-Stopp jedem Anschlussnehmer unverzüglich mitteilen. In betroffenen Gebieten muss jede Heizungsanlage, die spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach öffentlicher Bekanntgabe des Ausbau-Stopps neu eingebaut worden ist, die 65% Erneuerbare-Energien-Anforderungen erfüllen, spätestens bis zum Ablauf einer Übergangsfrist von 3 Jahren der öffentlichen Bekanntgabe. Auch hier ist vorgesehen, dass Gebäudeeigentümer, mit schon vertraglich vereinbartem Netzanschluss Anspruch auf Erstattung der daraus entstehenden Mehrkosten haben sollen.

Förderservice zur Heizungsmodernisierung

 

Zuschüsse mit foerderdata beantragen lassen und von bis zu 30-70% Förderung profitieren

Fordern Sie die notwendigen Bestätigungen zum Antrag der Heizungsförderung und zum Nachweis bequem online an – einfacher geht es nicht!