21. Juli, 2023

Heizungsgesetz – neues GEG mit neuen Regeln zu Heizungseinbau und Heizungsförderung

BEB-Förderung 2024

BEG-Förderung 2024

Alle Infos zur geplanten BEG-Förderung 2024. Die neuen Heizunngszuschüsse, welche Übergangsfristen soll es für Wärmenetze geben und wie sind die geplanten Regeln für Öl- und Gasheizungen.

Das soll bei Heizungsmodernisierung ab 2024 gelten

 

Bild: © Makrodepecher – pixelio.de

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) steht vor seiner abschließenden Beratung im Bundestag, kann allerdings nicht wie geplant vor der Sommerpause verabschiedet werden. Ganz aktuell hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die zweite und dritte Lesung nicht in der laufenden Sitzungswoche durchgeführt werden dürfen. Da das Gesetz weiterhin zum 1. Januar 2024 in Kraft treten soll, wollen die Koalitionsfraktionen den Beschluss auf die nächste reguläre Sitzungswoche Anfang September vertagen.

Wann kommt die 65%-Erneuerbare-Energien-Vorgabe für Heizungen

Auch gern als Heizungsgesetz bezeichnet, wird  das neue GEG im Kern regeln, dass zukünftig nur noch Heizungen neu eingebaut und betrieben werden dürfen, die klimafreundlich sind und zu mindestens 65% Erneuerbare Energie nutzen. Diese Regelungen des GEG gelten ab 2024 allerdings erst einmal nur für Neubauten. Für Bestandsgebäude wird die 65%-Erneuerbare-Energien-Vorgabe noch zurückgestellt, bis die zuerst verpflichtend eingeführte kommunale Wärmeplanung flächendeckend vorliegt. In einigen Kommunen gibt es bereits eine Wärmeplanung. In Kommunen mit über 100.000 Einwohnern muss sie spätestens ab 2026 vorliegen, in Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern ab 2028. Ein Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung soll der Bundestag nach seiner Sommerpause verabschieden damit es zusammen mit dem GEG Anfang 2024 in Kraft treten kann.

Städte und Gemeinden müssen im Rahmen ihrer Wärmeplanung konkrete Pläne vorlegen, wie die Heizinfrastruktur vor Ort klimafreundlich umgebaut werden kann. Die Wärmeplanung dient dann den Eigentümern der einzelnen Gebäude im Ort als Entscheidungsgrundlage dafür, was sie machen können. Ob und wann der Anschluss an ein kommunales Nah- oder Fernwärmenetz möglich sein wird, ob das vorhandene Gasnetz perspektivisch auf grünen Wasserstoff umgestellt werden wird oder ob eine mit Strom betrieben Wärmepumpe Sinn macht. Auch der Einbau einer –Biomasse-Heizung (Holz, Pellets) soll uneingeschränkt im Alt- und Neubau möglich sein.


30% bis zu 70% staatliche Förderung

Der Staat plant die Wärmewende mit Milliarden aus dem Klima- und Transformationsfonds zu fördern. Unter bestimmten Voraussetzungen will sich der Bund mit bis zu 70 % der Investitionskosten am Kauf einer klimafreundlichen Heizung beteiligen.

  • Alle im Bestand möglichen Heizungsanlagen, die dem neuen GEG entsprechen, sollen gefördert werden.
  •  Gas- und Ölheizungen werden nicht gefördert.
  • Hinsichtlich künftig mit Wasserstoff betreibbarer Gas-Heizungen, sollen nur die zusätzlichen Kosten für die Umrüstung der Anlage auf H2-Ready förderfähig sein.
  • Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch sollen auf 30.000 € für ein Einfamilienhaus begrenzt werden
    (derzeit sind es 60.000 €).
  • Für Mehrfamilienhäuser soll die Förderung nach der Anzahl der Wohnungen gestaffelt werden:
    max. 30.000 € für die erste Wohneinheit, für die 2.-6. Wohneinheit je 10.000 €, ab der 7. Wohneinheit je 3.000 €.
    Diese Regelung soll auch für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) gölten.
    Bei Nichtwohngebäuden gelten ähnliche Grenzen nach Quadratmeterzahl.

Die Grundförderung und mögliche Bonusförderungen im Überblick

  • Eine Grundförderung von 30% der Investitionskosten von neuen Heizungen wird für alle Wohn- und Nichtwohngebäude gewährt.
    Antragsberechtigt sind wie bisher alle privaten Hauseigentümer, Vermieter, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen sowie Contractoren.
  • Ein Einkommensbonus von zusätzlich 30% der Investitionskosten wird eingeführt
    – für alle selbstnutzenden Wohneigentümern mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 €.
  • Ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20% der Investitionskosten wird eingeführt,
    der einen Anreiz für eine möglichst frühzeitige Umrüstung geben soll. Bis zum 31.12.2028 kann er in voller Höhe beantragt werden.
    Danach verringert sich der Fördersatz degressiv, alle 2 Jahre um 3%.
    Den Klima-Geschwindigkeitsbonus können alle selbstnutzenden Wohneigentümer nutzen können, deren Gasheizung mindestens 20 Jahre alt ist, oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen.
  • Der Innovationsbonus für Wärmepumpen von 5% soll erhalten bleiben
    und kommt bei der Nutzung von natürlichen Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme in Frage.
  • Insgesamt ist die Förderung bei maximal 70% gedeckelt.
  • Neben der Zuschussförderung soll es über ein KfW-Programm die Möglichkeit geben, zinsverbilligte Förderkredite in Anspruch zu nehmen.

Das gilt für Öl- und Gasheizung

Funktionierende Öl- und Gasheizung sollen weiterbetrieben und auch repariert werden können. Die bisher geltende GEG-Austauschpflicht für Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind und weder Niedertemperatur- noch Brennwerttechnik nutzen, soll weiterhin bestehen bleiben.

Für irreparable Öl- und Gasheizung sowie bei einem geplanten Heizungstausch soll es eine Übergangsfrist von 5 Jahren geben. Innerhalb dieser Frist können auch Heizungsanlagen eingebaut werden, die nicht die 65%-Erneuerbare-Energien-Anforderungen erfüllen. Wer ab dem 1. Januar 2024 den Einbau einer Öl- oder Gasheizung plant, muss allerdings vor der Heizungsmodernisierung eine verpflichtende Beratung in Anspruch nehmen, die ausdrücklich auf die steigende CO₂-Bepreisung für fossile Brennstoffe hinweist, was das Heizen mit Öl und Gas perspektivisch immer teurer machen wird und so eine mögliche Kostenfalle für Hauseigentümer darstellt.
Nach Ablauf der 5-jährigen Übergangsfrist müssen sich Hauseigentümer auf Basis der vorliegenden kommunalen Wärmeplanung für eine klimafreundliche Heizungsalternative entscheiden.

Gasheizungen, die auf Wasserstoff umrüstbar sind, können bis zur Vorlage einer Wärmeplanung eingebaut werden. Sieht die kommunale Wärmeplanung kein Wasserstoffnetz vor, gelten Anforderungen zur schrittweisen Beimischung klimaneutraler Gase wie Biomethan: 15% klimaneutraler Gase ab 2029, 30% ab 2035 und 60% ab 2040.

Mieter und Vermieter

Über eine weitere Modernisierungsumlage sollen Vermieter Sanierungskosten an Mieter weitergeben können. So kann bei Heizungsmodernisierung und Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung die Modernisierungsumlage von 8% auf 10% im Jahr erhöht werden. Das ist allerdings nur möglich, wenn der Vermieter die staatliche Förderung in Anspruch nimmt und die Fördersumme von den umlegbaren Kosten abzieht.
Die maximale Mieterhöhung pro Quadratmeter und Monat soll für den Zeitraum von 6 Jahren generell bei 50 Cent gekappt werden, unabhängig davon, ob Kosten über die bisherige oder die neue Modernisierungsumlage auf die Mieter umgelegt werden.
Steigt die Miete durch die Heizungsmodernisierung auf mehr als 30% des Haushaltseinkommens des Mieters, soll eine beschränkte Umlagefähigkeit gelten. Bei Indexmieten sollen Mieterhöhungen aufgrund einer Heizungsmodernisierung generell ausgeschlossen werden.

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